· KFO
Kontrolle bzw. Wiederbefestigung eines Retainers ‒ wie abrechnen?
| FRAGE: „ In meiner Praxis stellen sich viele Patienten (Kasse wie Privat) mit Lingualretainern vor, die als Draht mit Komposit fest an den Zähnen verankert sind. Kann ich neben der BEMA-Nr. 01 bzw. Nr. 0010 GOZ die Kontrolle des Retainers berechnen, obwohl ich kein Kieferorthopäde bin? Und was berechne ich, wenn sich eine Befestigung gelöst hat und ich sie adhäsiv erneuern muss? |
Antwort: Die reine Kontrolle des Retainers ist in den Hauptleistungen bereits enthalten. Daher können Sie m. E., wenn Sie kein Kieferorthopäde sind, nichts berechnen ‒ weder bei GKV noch bei PKV-Patienten.
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Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Leistung | Bei Privatleistung |
Die Wiedereingliederung eines gelösten festsitzenden Retainers innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit ist nach den BEMA-Nrn. 122a (Kontrolle des Behandlungsverlaufs) und 126a (je Klebestelle) berechnungsfähig. Das gilt auch für die Erneuerung eines festsitzenden Retainers. Wichtig | Nur ein festsitzender Unterkieferfrontzahn-Retainer kann eine Kassenleistung sein, und zwar nur dann, wenn im Behandlungsplan ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Der UK-Frontzahn-Retainer außerhalb dieser Richtlinienvorgabe und der OK-Frontzahn-Retainer sind selbstständige private Zusatzleistungen. |
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beantwortet von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de