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  • · Fachbeitrag · Kombinierte Versorgungen

    Auffüllen eines Sekundärteleskops: Abrechnung

    | Geht bei einer kombinierten Versorgung ein Zahn, der eine Teleskopkrone als Verbindungsvorrichtung trägt, verloren, so werden Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich. Je nach Behandlungsfall können sich diese Maßnahmen in ihrem Umfang maßgeblich unterscheiden. |

     

    1. Auffüllen des Sekundärteils ohne weitere Maßnahmen

    Wird bei der Wiederherstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes keine Abformung erforderlich, so ist der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 100a - Wiederherstellung der Funktion im kleineren Umfang (ohne Abformung) - erfüllt. Laut Abrechnungsbestimmung 3 wird auch das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoff unter der BEMA-Nr. 100a abgerechnet, sofern keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Dazu erhält der Patient den Festzuschuss 6.0.

     

    Unter 6.0 heißt es in der Festzuschussliste: „Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese.“ Hieraus geht klar hervor:

     

    • Der Zuschuss wird je Prothese gewährt
    • Es liegt keine Befundveränderung vor
    • Es wird keine Abformung notwendig
    • Es fallen keine Laborkosten an

     

    Für den verwendeten Kunststoff sind die tatsächlichen Kosten abrechenbar.

     

    2. Wiederherstellung mit Abformung und weiteren Maßnahmen im Labor

    Anders verhält es sich, wenn das reine Auffüllen des Sekundärteleskops nicht ausreicht. In diesem Fall erfolgt eine Abformung mit anschließenden Wiederherstellungsmaßnahmen im Labor. Diese Maßnahme wird unter der BEMA-Nr. 100b - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfangs (mit Abformung) - abgerechnet. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.2.

     

    Allerdings bestehen bei den Festzuschüssen regionale Unterschiede.:In einzelnen KZV-Bereichen wird hier der Festzuschuss 6.4 gewährt.

     

    3. Auffüllen des Sekundärteils plus Unterfütterung der Prothese

    Wird neben dem Auffüllen des Außenteleskops eine Unterfütterung der Prothese nach den BEMA-Nrn. 100c bis 100f notwendig, weil sich das Prothesenlager verändert hat, so kann zusätzlich der Festzuschuss 6.6 bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz gewährt werden oder der Festzuschuss 6.7 bei einer Totalprothese bzw. einer schleimhautgetragenen Deckprothese. Die Festzuschüsse 6.0 bis 6.5 sind - im selben Kiefer - nicht miteinander kombinierbar. Sie sind jedoch gemeinsam mit den Festzuschüssen 6.6 bis 6.10 ansatzfähig.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 2 | ID 42652608