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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Abrechnung von Medikamententrägerschienen: So sichern Sie sich ein angemessenes Honorar!

    | Die Anwendung von Schienen als Medikamententräger hat in der Zahnmedizin schon lange Tradition. Mit der GOZ-Nr. 1030 „Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer“ findet sich die Leistung nun auch in der GOZ. |

    Abrechnungsvoraussetzungen

    Voraussetzung, die zur Abrechnung der GOZ-Nr. 1030 (90 Punkte) berechtigt, ist die individuelle Anfertigung der Schiene. Eine konfektionierte Schiene, auch wenn diese individualisiert wird, löst lediglich die GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung - 50 Punkte) aus.

     

    Eine weitere Voraussetzung zur Abrechnung der GOZ-Nr. 1030 ist, dass die Schiene zur Medikation aus Gründen der Kariesprophylaxe genutzt wird. Medikamententrägerschienen, die aus anderen Gründen - zum Beispiel im Rahmen einer Parodontaltherapie i- angefertigt werden, müssen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, diese Schienen sind nicht in der GOZ verankert.

    Was kann für die Anfertigung der Schiene berechnet werden?

    Häufig wird übersehen, dass mit der Position lediglich die Anwendung dieser Schiene honoriert wird, nicht die Anfertigung einer solchen! Um die Schiene anfertigen zu können, müssen Abformungen genommen werden. Hierfür kann keine gesonderte Gebühr in Rechnung gestellt werden, nur die Kosten für das Abformmaterial können angesetzt werden. Muss der Konfektions­löffel für die Abformung jedoch zum Beispiel durch das Anbringen von Stopps individualisiert werden oder wird ein individueller Löffel im Labor hergestellt, ist die GOZ-Nr. 5170 (250 Punkte) zusätzlich berechnungsfähig.

     

    Sollten Planungsmodelle notwendig sein, sind diese nach GOZ-Nr. 0050 (120 Punkte) oder GOZ-Nr. 0060 (260 Punkte) zu berechnen.

    Abrechnung der Anwendung der Medikamententrägerschiene

    Für die Eingliederung der individuell gefertigten Schiene können Sie eine entsprechende Leistungsposition zur analogen Berechnung heranziehen. Häufig wird die GOZ-Nr. 7000 analog berechnet, entsprechend der Eingliederung einer Aufbissschiene ohne adjustierter Oberfläche. Reparaturen oder auch andere Maßnahmen an der Medikamententrägerschiene sind ebenfalls analog zu berechnen - die GOZ-Positionen 7040 oder 7050, 7060 greifen hier nicht.

     

    Die Anwendung der Medikamententrägerschienen nach GOZ-Nr. 1030 ist je Sitzung und je Kiefer zu berechnen. Die Abrechnung ist allerdings auf maximal viermal je Kalenderjahr beschränkt. Eine darüber hinausgehende Anwendung kann als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden. Um Rückfragen und lästigen Schriftwechsel mit kostenerstattenden Stellen zu vermeiden, sollte eine mehrfache Berechnung auf der Rechnung begründet werden.

     

    Für Chlorhexidinschienen hingegen gilt diese Abrechnungsbeschränkung nicht. Hier gibt es keine Anwendungsbeschränkung. Um Fragen von Kostenerstattern vorzubeugen, sollte das angewandte Medikament auf der Rechnung vermerkt werden.

     

    Das Medikament ist Bestandteil der Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden.

     

    Anwendung Zuhause

    Nicht alle Patienten kommen für jede Anwendung der Schiene in die Praxis. Für die häusliche Anwendung kann natürlich keine Gebühr berechnet werden. Kommt der Patient jedoch in die Praxis, um sich ein Folgerezept für das Medikament ausstellen zu lassen und findet keine weitere Behandlung oder Beratung statt, kann die GOÄ-Nr. 2 als alleinige Leistung in Ansatz gebracht werden.

    Potenzielle zusätzlich abrechenbare Leistungen

    Nachfolgend fassen wir hier alle zusätzlich berechenbaren Leistungen zusammen, die gegebenenfalls in Ansatz kommen könnten:

     

    • Zusätzlich zur Medikamententrägerschiene berechenbare Leistungen
    • GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung) oder
    • Ä 5 (Untersuchung) oder 
    • Ä6 (Vollständige körperliche Untersuchung … das stomatognathe System)

    Ä 1 (Beratung)

    • GOZ-Nr. 0050 oder 
    • 0060 (Abdruck oder Teilabdruck eines oder beider Kiefer)
    • GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus) oder 
    • GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)

    GOZ-Nr. 2000 (Fissurenversiegelung)

    GOZ-Nr. 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)

    • GOZ-Nr. 4050 oder 
    • GOZ-Nr. 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge) als vorherige ­Behandlung

    GOZ-Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse)

    GOZ-Nr. 0030 (Erstellung eines Heil- und Kostenplanes)

    Ggf. Röntgenuntersuchungen Ä5000 oder Ä5004 ff. (Röntgen)

    GOÄ-Nr. 2 für das Ausstellen eines Rezeptes

    GOZ-Nr. 6190 (Unterweisung in der Handhabung der Medikamententräger, ­Anweisungen zum Verhalten während der antimikrobiellen Therapie)

    Material und Laborkosten für die Schienenherstellung

    Herstellung der Schablonen (§ 6 Abs. 1 GOZ)

     

     

    Eigenlaborabrechnung

    Für die Eigenlaborrechnung haben wir nachfolgend eine Übersicht der fälligen Material- und Laborkosten zusammengestellt. Die Übersicht ist jedoch nicht als abschließende Aufstellung zu verstehen. Unter anderem sind folgende Positionen möglich:

     

    • Mögliche Laborpositionen BEB

    BEB‘ 97

    BEB Zahntechnik

    Leistungsbeschreibung

    0002

    1.01.03.0

    Modelle aus Superhartgips (2 x für je ein Oberkiefer- und ein Unterkiefermodell plus einmal für ein Duplikatmodell)

    0303

    keine 
Nummer

    Modelle ausblocken (je auszublockendem Zahn zu berechnen)

    0241

    1.04.01.0

    Dublieren eines Modells

    0404

    1.09.02.0

    Modellmontage in individuellem Artikulator I

    0732

    1.10.12.0 +
1.10.13.0

    2 x Desinfektion (Eingangs- und Ausgangsdesinfektion)

    7606

    keine 
Nummer

    Medikamententrägerschiene

    zzgl. Abform- und Bissregistratmaterial

    1006

    1.06.05.0

    Individueller Löffel (falls notwendig)

     

    Karies-Risiko-Test

    Zur Motivation der Patienten ist es sinnvoll, einen Karies-Risiko-Test direkt am Behandlungsstuhl durchzuführen. Recht einfach wird mit einem Indikatorstäbchen innerhalb von zwei Minuten das Kariespotenzial ermittelt. Einige Firmen haben solche schnell durchzuführenden biochemischen Tests im Angebot, allerdings geben diese Tests keine Auskunft über Anzahl und Art der vorhandenen Keime.

     

    Sollte diese detaillierte Auskunft erwünscht sein, muss ein spezieller Test durchgeführt werden. Die Abrechnung dieser Tests ist allerdings nicht so einfach wie die Durchführung, da diese Speicheltests nicht in der GOZ 2012 enthalten sind. Daher müssen sie bei medizinischer Notwendigkeit analog berechnet werden. Im Bereich Laboratoriumsuntersuchungen (Bereich M) der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) sind diverse Positionen zu finden, die der Leistungsbeschreibung des Speicheltestes ansatzweise ähnlich sind. Diese sind jedoch schlecht bewertet und dürfen zudem nur mit maximal Faktor 1,15-fach berechnet werden.

     

    Weisen sie Ihren Patienten darauf hin, dass eine Erstattung der Speicheltests in der Regel nicht erfolgt und er die Kosten meist selbst zu tragen hat. Interessanterweise reagieren manche Beihilfestellen positiv und erstatten die Kosten der Speicheltests, wenn dieser analog zur GOÄ berechnet wird. Die Bedingung ist, dass die Liquidation korrekt erstellt ist.

     

    • Beispiele für korrekte Analogabrechnungen (GOÄ)

    GOÄ A298

    § 6 Abs.1 und § 6 Abs. 2 GOÄ

    Speichelsekretionsrate entsprechend Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrich­material zur mikrobiologischen Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich Fixierung

    GOÄ A3511

    § 6 Abs.1 und § 6 Abs. 2 GOÄ

    Pufferkapazität entsprechend Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (zum Beispiel Glucose, Harnstoff, Urinteststreifen) qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung

    GOÄ A3511

    § 6 Abs.1 und § 6 Abs. 2 GOÄ

    Bestimmung der Anzahl von Streptococcus mutans entsprechend Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (zum Beispiel Glucose, Harnstoff, Urinteststreifen) qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung

    GOÄ A 3511

    § 6 Abs.1 und § 6 Abs. 2 GOÄ

    Bestimmung der Anzahl von Lactobazillen entsprechend Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (zum Beispiel Glucose, Harnstoff, Urinteststreifen) qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfach­reagenzträgers, je Untersuchung

     

    Natürlich dürfen Sie diese Tests analog zur GOZ berechnen. Der Zahnarzt ist - wie bei allen anderen Analogberechnungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ - gehalten, sich selbst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses zu suchen.

     

    Des Weiteren ist zu beachten: Das Material für die Speicheltests findet sich nicht in der Materialliste der GOZ wieder, somit ist eine Berechnung des Verbrauchsmaterials nicht gestattet. Daher unsere Empfehlung: Wählen Sie eine Analogposition, die die nicht ­unerheblichen Materialkosten berücksichtigt.

     

    • Beispiele für korrekte Analogabrechnungen (GOZ)

    GOZ-Nr. 4005

    § 6 Abs.1 GOZ

    Speichelsekretionsbestimmung entsprechend: Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex

    GOZ-Nr. 4005

    § 6 Abs.1 GOZ

    Pufferkapazitätsbestimmung des Speichels entsprechend: Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex

    GOZ-Nr. 4005

    § 6 Abs.1 GOZ

    Bestimmung der Anzahl von Mutans Streptokokken im Speichel (CRT bacteria SM-Test) entsprechend: Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex

    GOZ-Nr. 4005

    § 6 Abs.1 GOZ

    Bestimmung der Anzahl von Laktobazillen im Speichel (CRT bacteria LB-Test) entsprechend Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex

     

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Kariesprophylaxe ist ein Komplex mit vielen verschiedenen Behandlungs- sowie Abrechnungsschritten. Zur eigenen Sicherheit sollten Sie auf den Kostenvoranschlägen bereits einen Vermerk setzen, dass die Erstattung dieser Positionen nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 9 | ID 42405277