· Fachbeitrag · Prothetik
Wie ist das Aktivieren eines CEKA-Ankers zu berechnen?
| FRAGE: „Bei einem gesetzlich versicherten Patienten wurde im Fremdlabor an der Modellgussprothese ein CEKA-Anker aktiviert. Ich würde dafür die Nr. 5090 GOZ und den Festzuschuss 6.1 ansetzen wollen. Oder sehen Sie eine andere Abrechnungsmöglichkeit?“ |
Antwort: Verbindungselemente wie z. B. der CEKA-Anker gehören nicht zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Deshalb wird die Wiederherstellungsmaßnahme als gleichartig eingestuft. Für das Aktivieren des CEKA-Ankers wird die Nr. 5090 GOZ (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements) berechnet. Mit dem Aktivieren des CEKA-Ankers wird auch die Prothese wiederhergestellt. Dies ist nach Nr. 5250 GOZ (Maßnahmen zur Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese) zu berechnen.
Welcher Festzuschuss gewährt wird, hängt davon ab, ob beim Aktivieren des Ankers zahntechnische Leistungen anfallen:
- Fallen beim Aktivieren des Ankers keine zahntechnischen Leistungen an, wird der Festzuschuss 6.0 gewährt.
- Entstehen jedoch zahntechnische Leistungen, wird der Festzuschuss 6.1 gewährt. Zuzüglich zu den Nummern 5250 und 5090 GOZ sind dann auch Material- und Laborkosten berechnungsfähig.
beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim