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  • · Verordnungen

    Einführung des E-Rezepts ‒ leicht gemacht

    Bild: ©natanaelginting - stock.adobe.com

    von Monika Paersch, Unternehmens- und Praxisberaterin, Hilchenbach

    | Die Umstellung auf die Nutzung des E-Rezepts in den Zahnarztpraxen soll nach einem gestuften Verfahren erfolgen (vgl. AAZ 07/2022, Seite 1, Abruf-Nr.  48410951 ). Startzeitpunkt dafür ist der 01.09.2022. Auch wenn die meisten KZVen erst im Jahr 2023 mit der Umsetzung beginnen, ist es sinnvoll, dass Sie sich jetzt schon mit dem E-Rezept vertraut machen. |

    Stufenweise Einführung bis Jahresende 2023

    Zunächst sollen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe mit der Einführung starten, ab 2023 folgen die weiteren Bundesländer sukzessive und zum Ende des Jahres 2023 werden bundesweit alle Zahnarztpraxen das E-Rezept nutzen. Der Einführungsprozess wird von der gematik intensiv begleitet.

     

    Auch die Apotheken müssen bis zum 01.09.2022 ihre Infrastruktur dafür fertiggestellt haben. Das E-Rezept ersetzt das bisher bekannte Formular „Muster 16“. Es geht um alle Verordnungen von Arzneimitteln, die über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden.

     

    Zu Beginn der Umstellung kann es zu Störungen kommen. Deswegen wird das Muster-16-Formular weiter genutzt werden können. Das soll dann aber für Rezepte nur die Ausnahme sein. Weil das E-Rezept stufenweise eingeführt wird, werden zu Beginn noch nicht alle Bereiche abgedeckt. Das sind z. B. die Hausbesuche, die Heimbesuche, der Sprechstundenbedarf etc.

     

    • Technische Voraussetzungen in der Praxis
    • Die Praxissoftwarehäuser sind angehalten, durch entsprechende Updates das Ausstellen und die Verwaltung des E-Rezepts zu ermöglichen.
    • Der elektronische Zahnarztausweis mit den entsprechenden PINs muss aktiviert sein.
    • Aktuelles Update der Version PTV4+ auf dem Konnektor
    • Aktuelle Kartenlesegeräte
    • Drucker mit feiner Auflösung von mindestens 300 dpi, um die QR Codes auslesbar drucken zu können
    • Hochwertiges weißes Druckerpapier
     

    Drei Signaturvarianten

    Das E-Rezept wird elektronisch mit dem elektronischen Zahnarztausweis unterschrieben (Signatur). Es gibt drei verschiedene Arten von Signaturen:

    • Die Einzelsignatur ist diejenige, die in der Praxis am häufigsten vorkommt. Hiermit wir ein einziges Rezept bzw. Verordnung unterschrieben.
    • Die Stapelsignatur eignet sich für die Erstellung von mehreren E-Rezepten und benötigt dann eine PIN-Eingabe.
    • Bei der Komfortsignaturvariante kann man durch eine einmalige PIN-Eingabe bis zu 250 Rezepte ausstellen ohne jedes Mal eine Signatur-PIN erstellen zu müssen.

    Umsetzung in der Praxis und Information der Patienten

    In der Praxis wird wie gewohnt das Rezept in der Praxissoftware erstellt und dem Patienten zugewiesen. Durch die Verbindung zum elektronischen Zahnarztausweis wird es dann signiert und verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert. Dann wird ein Code erstellt, der die Zugangsdaten zum E-Rezept erhält. Anschließend entscheidet der Patient, in welcher Form er den Rezeptcode erhalten möchte.

     

    • Wie kommt der Patient an den Rezeptcode? Es gibt zwei Möglichkeiten!
    • Der Patient erhält den Rezeptcode als Ausdruck („Tokenausdruck“). Das ist ein QR-Code, der dann in der Apotheke vorgelegt wird, um das Arzneimittel zu erhalten. Da diese Form des eRezepts ja schon bei der Ausstellung elektronisch signiert worden ist, muss es vor der Aushändigung an den Patienten nicht mehr unterschrieben werden.
    • Der Patient generiert den Code über die E-Rezept-App der gematik. Hierzu muss sich der Patient die App herunterladen und sich dort anmelden. Dazu benötigt der Patient dann auch die NFC-fähige Gesundheitskarte mit der dazugehörigen PIN. Anschließend kann sofort nach der Erstellung der Verordnung das E-Rezept vom Fachdienst abgerufen werden und der Apotheke zugewiesen werden. Zz. besitzen noch wenige Patienten eine NFC-fähige Gesundheitskarte, wodurch der Rezeptcode als Ausdruck sicher die häufigste Form ist.
     

     

    MERKE | Im Vorfeld der Entscheidung hatte die Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein einem ärztlichen Softwarehersteller untersagt, das Token per E-Mail zu versenden. Sie äußerte dazu datenschutzrechtliche Bedenken. Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender der KZBV, stellte daraufhin klar, dass es für die E-Rezept-App der gematik und für den Ausdruck des E-Rezepts als sichere Übertragungswege für das E-Rezept-Token keine Bedenken zu einer sicheren Übertragung gebe (vgl. iww.de/s6876).

     

    Das Bundesministerium für Gesundheit und die gesetzlichen Krankenkassen werden die Patienten umfassend zu den Neuerungen informieren.

    Vorteile des E-Rezepts

    Testpraxen haben berichtet, dass das E-Rezept in der Praxis viele Schritte einfacher gemacht hat. Man hat gerne die Komfortsignatur genutzt, um somit auch den Aufwand für die elektronische Signatur für jedes Rezept zu minimieren. Auch wurde durch die Nutzung der App der gematik weniger Papier gedruckt, was zur Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung beiträgt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können elektronisch signiert werden. Das händische Unterzeichnen entfällt, was die Praxisorganisation enorm entlastet.

     

    FAZIT | Sich frühzeitig mit dem E-Rezept zu befassen, ist eine gute Übung, um später für die nächsten Anbindungen, (z. B. die Genehmigung von Behandlungsplänen) gerüstet und vorbereitet zu sein. Wie so oft erscheint die Neuerung in den Praxen als Mehrarbeit und Mehraufwand. Ihre Vorteile bei der Einführung sollten Sie aber nicht unterschätzen, denn in der Praxis werden viele Schritte einfacher!

     

    Weiterführende Hinweise

    • Merkblatt der KZBV „E-Rezept: Auf einen Blick“ online unter iww.de/s6876)
    • Mehr zum Thema Praxisführung finden Sie im Modul „Praxismanagement in der Zahnarztpraxis“ im Rahmen der Weiterbildung Praxismanager*in, online unter iww.de/s4836
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 7 | ID 48541561