BVerwG: Teilleistungen sind auch nach Ende eines Behandlungsabschnitts abrechenbar
Enden die zahnärztlichen Leistungen zunächst mit der Präparation eines Zahnes im Rahmen einer provisorischen Versorgung, so ist nach der GOZ-Nr. 221 in Verbindung mit der Nr. 223 die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Entsprechendes gilt für die GOZ-Nr. 501 in Verbindung mit der Nr. 505. Die Abrechnung setzt nicht voraus, dass nach Erbringung der Teilleistung ein weiterer zahnmedizinischer Handlungsbedarf aus nicht vorhersehbaren Gründen weggefallen ist. So das Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2009 (Az: 2 C 79. 08; Abruf-Nr. 101044).
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134681