LG Düsseldorf: Aufbau eines Glasfaserstiftes ist analog nach GOZ-Nr. 217 abrechenbar
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 (Az: 3 O 207/08; Abruf-Nr. 100854 unter www.iww.de) entschieden, dass der Aufbau eines Zahnes mit einem Glasfaserstift nach der GOZ-Nr. 217 analog abgerechnet werden durfte. Das Gericht bezog sich dabei auf ein Gutachten, wonach der Zeit- und Kostenaufwand beim Aufbau des dentin-adhäsiv befestigten Glasfaserstiftes der Bewertung der GOZ-Nr. 217 entspricht.
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134682