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  • LG Köln: Bei grundloser Verweigerung einer Nachbesserung ist die Rechnung dennoch fällig

    Ein Patient war mit seiner Brücke nicht zufrieden und verweigerte die Bezahlung. Der Behandler bot ihm eine Neufertigung an. Daraufhin verlangte der Patient, der Zahnarzt möge ihm schriftlich zusichern, dass ihm durch die Neuanfertigung keine Nachteile entstünden. Der Zahnarzt teilte ihm nun mit, dass die Neuanfertigung und das Einsetzen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen würden und er alle durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Ansprüche habe. Damit war der Patient aber nicht zufrieden und zahlte die Rechnung weiterhin nicht. Schließlich reichte der Zahnarzt die Klage ein. Das Landgericht Köln entschied am 4. Mai 2009 (Az: 3 S 45/08; Abruf-Nr. 092865 unter www.iww.de), dass der Patient zur Zahlung verpflichtet ist. Begründung: Der Zahnarzt habe das Recht der Nachbesserung, denn er könne die Passgenauigkeit nicht immer auf Anhieb herbeiführen.  

    Das OVG Lüneburg hat am 12. August 2009 entschieden, dass die einer Liquidation zugrunde liegende Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ergänzen, nachgeholt oder korrigiert werden kann - selbst noch im gerichtlichen Verfahren.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 131263