01.03.2006 |
01.03.2006 | Beratungen
Wie oft ist die Nr. Ä 3 als alleinige Leistung abrechenbar?
Frage: „Ich habe einen Privatpatienten innerhalb eines halben Jahres mehrfach über verschiedene Inhalte längere Zeit – jeweils 15 bis 30 Minuten – beraten. Wie oft kann ich hierfür die Nr. Ä 3 als alleinige Leistung berechnen? Muss die Dauer der Beratung angegeben werden? Gibt es eine alternative Berechnungsmöglichkeit?“
Antwort: Als alleinige Leistung kann die GOÄ-Nr. 3 beliebig oft in Rechnung gestellt werden, sofern die einzelne Beratung 10 Minuten oder länger in Anspruch genommen hat. Wird die Nr. Ä 3 innerhalb eines Behandlungsfalles – das heißt innerhalb eines Monats (nicht Kalendermonats!) – mehrfach angesetzt, so ist in diesem Zeitraum die zweite und jede weitere Berechnung zu begründen. Die Zeitdauer der Beratung muss in den Krankenunterlagen dokumentiert, nicht jedoch auf der Rechnung angegeben werden.
Alternativ kommt für eine Beratung mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (!) der Ansatz der GOÄ-Nr. 34 in Betracht. Diese Leistung ist allerdings innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Zudem kann sie nur dann herangezogen werden, wenn sich das Gespräch mit dem Patienten um die Auswirkung einer nachhaltig lebensverändernden Krankheit dreht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Patienten eine umfangreiche Sanierung mit Extraktionen, Parodontal-Behandlung und anschließender aufwändiger prothetischer Sanierung erläutert wird. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass von den Kostenerstattern häufig die Erstattung der Ä 34 verweigert wird (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 4/2000, Seite 9).