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  • Abrechnung nach Bema und GOZ

    Einzelkronen – eine Gegenüberstellung

    Der auffälligste Unterschied zwischen Bema und GOZ im Zusammenhang mit Kronen besteht darin, dass die GOZ den Begriff „Prothetische Leistungen“ konsequent als „Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz“ versteht. Demzufolge listet die GOZ Einzelkronen – die ja nicht dem Ersatz, sondern vielmehr dem Erhalt von Zähnen dienen – zusammen mit den zugehörigen Provisorien unter „Konservierende Leistungen“ auf.

    Einzelkronen: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Bema und GOZ

    Gemeinsam ist Bema und GOZ, dass es sich bei dem Honorar für eine Krone um eine Komplexgebühr handelt, mit der sämtliche Einzelmaßnahmen – Präparation, Abformung, Relationsbestimmung, provisorisches und definitives Eingliedern – abgegolten sind und die erst mit dem endgültigen Einzementieren fällig wird. In der Präparationssitzung können zwar Anästhesien, Aufbaufüllungen, Stift- und Schraubenaufbauten, spezielle Abformungen – beispielsweise die Abformung mit individuellem Löffel – sowie die provisorische Versorgung berechnet werden, nicht aber die mit der Anfertigung der Krone unmittelbar zusammenhängenden Maßnahmen. Eine Ausnahme besteht insofern, als es sich mittlerweile durchgesetzt hat, bei Privatpatienten die Gegenkieferabformung unter der GOZ-Nr. 005 zu berechnen, da das daraus hergestellte Modell auf die Gestaltung der Krone in jedem Fall einen planerischen Einfluss hat.

    Sowohl im Bema als auch in der GOZ existieren für Kronen zwei verschiedene Bereiche: im Bema die Nrn. 20 und 91, in der GOZ die Nrn. 220 bis 222 bzw. 500 bis 501. Im Gegensatz zum Bema, wo analoge Positionen – beispielsweise die Nrn. 20 b und 91 b – gleich hoch bewertet sind, erbringen bei Privatpatienten die GOZ-Nrn. 220 bis 222 ein höheres Honorar als die analogen Nrn. 500 bis 501. Das hat dazu geführt, dass man – wo immer möglich – auf die höher bewerteten Ziffern 220 bis 222 zurückgreift. (Auf die hierbei zu beachtenden Regularien gehen wir in diesem Beitrag nicht ein. Wir werden aber in einer späteren Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ darauf zurückkommen.)

    Schließlich besteht ein entscheidender Unterschied zwischen Bema und GOZ darin, dass Einzelkronen bei Kassenpatienten über den Heil- und Kostenplan mit anschließender Eigenanteilsrechnung, bei Privatpatienten aber – wie alle anderen Leistungen auch – in voller Höhe über die Liquidation berechnet werden. Diesen wichtigen Aspekt haben wir in den folgenden Beispielen der Übersichtlichkeit wegen außer Acht gelassen und die beim Kassenpatienten berechenbaren Leistungen unabhängig davon angeführt, ob sie über den Erfassungsschein oder über den Heil- und Kostenplan zu berechnen sind.

    Grundsätzliches zu den Beispielsfällen

    Im Folgenden erläutern wir die unterschiedlichen Abrechnungsbestimmungen von Bema einerseits und GOZ andererseits im Zusammenhang mit der Einzelkronenversorgung anhand einiger beispielhafter Behandlungsabläufe. Dabei verzichten wir bewusst darauf, Gebührennummern aufzulisten, die zwar prinzipiell zusätzlich abrechenbar wären, zum Verständnis jedoch entbehrlich sind.

    Weitgehend verzichtet wird auch auf die Erwähnung der Praxismaterialkosten, da hier zwischen Kassen- und Privatpatienten kein wesentlicher Unterschied besteht. Was die Laborkosten angeht, so gilt sowohl für Bema als auch für GOZ, dass sie zusätzlich zum zahnärztlichen Honorar in voller Höhe berechenbar sind. Bei Kassenpatienten muss allerdings das mit Höchstpreisen versehene BEL (Bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechenbaren zahntechnischen Leistungen) zu Grunde gelegt werden, während es bei Privatpatienten möglich ist, auf die BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen) zurückzugreifen und für die einzelnen Laborleistungen individuelle – in der Regel höhere – Preise festzulegen. Dies ist insbesondere für Praxen von Bedeutung, die über ein eigenes Labor verfügen.

    Kommentar: In der GOZ werden die Kronen – von Teilkronen einmal abgesehen – ausschließlich nach der Präparationsart eingeteilt. Die Ausführung der Krone spielt dabei keine Rolle. Im Bema gilt jedoch eine recht unübersichtliche Einteilung, die einerseits auf die Präparationsart, andererseits aber auf die Ausführung der Krone abzielt. So wird eine Verblendkrone – unabhängig von der Präparationsart – immer unter der Bema-Nr. 20 b berechnet, während eine Vollgusskrone nur dann unter die Nr. 20 a fällt, wenn der Zahn tangential präpariert worden ist.

    Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Privatpatienten laut höchstrichterlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin besondere Umstände der Verblendung die Anwendung eines erhöhten Multiplikationsfaktors rechtfertigen.

    Kommentar: Bei Kassenpatienten werden verblockte Kronen nicht unter der Bema-Nr. 20, sondern unter der Nr. 91 berechnet. Bei Privatpatienten besteht dagegen kein Unterschied zwischen einzelnen und verblockten Kronen: Die Berechnung erfolgt in jedem Fall unter den GOZ-Nrn. 220 bis 222.

    Kommentar: In der GOZ existiert keine der Bema-Position 24 c analoge Gebührenziffer. Das Abnehmen und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone ist ausdrücklich mit der Gebühr für die provisorische Krone abgegolten. Allenfalls das mehrfache Abnehmen und Wiederbefestigen kann über einen erhöhten Steigerungsfaktor berechnet werden.

    Für die Gebührennummer 226 (provisorische Hülse), in deren Leistungstext ein entsprechender Ausschluss fehlt, gilt laut Beschluss der GOZ-Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer, dass das erneute Eingliedern ein und derselben provisorischen Hülse wieder die GOZ-Nr. 226 – allerdings ohne Materialkosten – auslöst.

    Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei Kassenpatienten nur das Abnehmen und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone nach den Bema-Nrn. 19 b und 21 – nicht aber das einer provisorischen Hülse nach der Nr. 19a – unter der Nr. 24 c berechenbar ist.

    Noch ein wichtiger Hinweis zu provisorischen Kronen: Deren Anfertigung – gleichgültig, ob durch einen Zahntechniker, den Zahnarzt oder eine Helferin – stellt eine zahntechnische Leistung dar, die bei Privatpatienten zusätzlich zur GOZ-Nr. 227 unter der BEB-Position 1401 berechenbar ist. Auf diese Weise ist auch eine indirekte Vergütung für ein provisorisches Inlay erzielbar.

    Kommentar: Die Eingliederung laborgefertigter Langzeitprovisorien – beispielsweise zur Überbrückung der Abheilungszeit nach einer systematischen PAR-Behandlung – ist auch bei Kassenpatienten eine Vertragsleistung, die allerdings zu begründen ist. Sowohl die unmittelbar nach der provisorischen Präparation eingegliederten provisorischen Kronen als auch die labortechnisch hergestellten Langzeitprovisorien werden dabei unter der Nr. 19 b berechnet. Dagegen existiert in der GOZ für Langzeitprovisorien mit der Nr. 708 eine eigene Gebührennummer. Diese wird für jede laborgefertigte provisorische Krone berechnet, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung der endgültigen Krone eingesetzt wird.

    Kommentar: Während für Kassenpatienten die Regelung gilt, dass Aufbaufüllungen (das sind alle Füllungen, bei deren Erbringung bereits bekannt ist, dass der betreffende Zahn überkront wird) nur unter den Gebührennummern 13 a (F 1 – für eine einflächige Füllung) bzw. 13 b (F 2 – für eine mehrflächige Füllung) berechnet werden können, existiert in der GOZ eine eigene Gebührennummer – die Nr. 218. Diese wird für Aufbaufüllungen, unabhängig von der Anzahl der Flächen, berechnet.

    Die Berechnung der höher bewerteten Füllungspositionen 205 bis 211 ist bei Kronen nach den Nrn. 220 bis 222 ausdrücklich ausgeschlossen. Da sich die entsprechende GOZ-Bestimmung („Neben den Leistungen nach den Nrn. 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nrn. 205 bis 212 nicht berechnungsfähig“) allerdings nur auf die „konservierenden Kronen“ bezieht, ist die Berechnung der angesprochenen Füllungspositionen im Zusammenhang mit Kronen nach den Nrn. 500 bis 502 ohne weiteres möglich.

    Kommentar: Die Bema-Nr. 18 für das Einsetzen eines Stift- oder Schraubenaufbaus ist bei Kassenpatienten nur einmal pro Zahn berechenbar – und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise einmal mehr als eine Schraube verwendet wird. Bei Privatpatienten hingegen ist die Nr. 219 in einem solchen Fall zweimal ansetzbar. Die Materialkosten sind jedoch sowohl im Bema- als auch im GOZ-Bereich in voller Höhe berechnungsfähig.

    Kommentar: Laut Leistungslegende zur GOZ-Nr. 220 ist diese Gebührenziffer auch dann heranzuziehen, wenn ein Implantat mit einer Einzelkrone versorgt wird. Dies gilt laut Beschluss der GOZ-Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer jedoch nur, wenn es sich um ein konfektioniertes Implantat ohne individuelle Präparationsmaßnahmen handelt. Wird ein Implantat jedoch mit einer Hohl- oder Stufenpräparation bearbeitet, so kann die darauf befestigte Krone auch unter der Nr. 221 berechnet werden.

    Kommentar: Während im Bema-Bereich die Berechnung der Abformung mit individuellem Löffel nach der Nr. 98 a im Zusammenhang mit einer Einzelkrone nicht möglich ist, existiert ein derartiger Ausschluss in der GOZ nicht. Hier kann die Nr. 517 immer dann berechnet werden, wenn ein individueller – oder auch nur individualisierter, das heißt durch Abdämmung oder Randaufbau an den Patientenmund angepasster – Abformlöffel verwendet wird.

    Fazit: Bei Leistungen, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Zähnen mit Einzelkronen stehen, existieren zwischen Bema und GOZ erhebliche Unterschiede. Diese zu kennen und bei der Liquidationserstellung zu berücksichtigen, lohnt sich unbedingt, da es doch um erhebliche Beträge geht. Wer in diesem Bereich Bema-Denken kritiklos auf Privatpatienten überträgt, verschenkt auf Dauer eine Menge Geld.

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 02/2001, Seite 3

    Quelle: Ausgabe 02 / 2001 | Seite 3 | ID 100367