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  • 01.02.2007 | Ästhetische Zahnheilkunde

    Das Veneer – eine Versorgung ohne Kassenzuschuss!

    Die Abrechnung eines Veneers ist nicht im Bema geregelt, diese Leistung kann daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Für die Berechnung gibt es verschiedene Möglichkeiten:  

     

    Praxisbeispiel 1

    Eine 20-jährige Kassenpatientin hat sich bei einem privaten Unfall mit einer Wasserflasche gegen die Zähne 11 und 21 geschlagen und es sind buccal-inzisale Scherben abgesplittert. Die Zähne sind ansonsten klinisch ohne Befund. Trotz der partiellen Defekte an 11 und 21 könnten hier zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur Vollkronen angefertigt werden – mit dem Nachteil des massiven Verlustes gesunder Zahnsubstanz. Zudem handelt es sich hierbei weniger um eine ästhetische als um eine medizinisch notwendige Versorgung.  

     

    Die Berechnung erfolgt deshalb nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der GOZ (Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind). Ein Anspruch auf den Festzuschuss besteht hierbei nicht. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ ist notwendig (= ist nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten) und die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ.  

     

    Die Analogposition sollte praxisindividuell ermittelt werden (siehe hierzu auch „Abrechnung aktuell“ Nr. 7/2006). Anbieten könnte sich in diesem Fall die GOZ-Nr. 222 (Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekon-struktion der gesamten Kaufläche).  

    Praxisbeispiel 2

    Eine 40-jährige Kassenpatientin wünscht aufgrund einer Schiefstellung die Versorgung der Oberkiefer-Frontzähne mit Veneers. Hierbei handelt es sich um eine rein ästhetische Korrektur. Die Berechnung erfolgt hierbei nach § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistung). Eine Pauschale wird in Ansatz gebracht.  

     

    Auch hier erfolgt die Berechnung nach einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ (= wird auf Wunsch des Patienten durchgeführt und ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 9 | ID 84679