31.05.2011 | Aktuelle Rechtsprechung
Amtsgericht Bayreuth: Glasfaserstift nach GOZ-Nr. 503 analog abrechenbar
von RAin/FAin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg
Mit Urteil vom 20. April 2011 (Az: 104 C 328/10; Abruf-Nr. 111711) hat das Amtsgericht Bayreuth entschieden, dass die Versorgung eines Zahnes mittels Glasfaserstift analog GOZ-Nr. 503 abzurechnen sei. GOZ-Nr. 219 finde keine Anwendung. Das Gericht sah es - nach Einholung eines Gutachtens - als erwiesen an, dass der Zahnarzt die Versorgung von Zahn 22 analog Nr. 503 korrekt abgerechnet habe. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 219, die für den Aufbau eines Zahnes mittels Stift vorgesehen ist, lautet: „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone.“
Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass die Verankerung des Aufbaus entweder durch einen gegossenen Stift oder eine Schraube zu erfolgen habe. Der Glasfaserstift hingegen sei weder schraubenförmig noch (aus Metall) gegossen. Schließlich sei auch die Befestigungsmethode des Stifts erheblich. Die Stiftverankerung der Nr. 219 werde konventionell mittels Zahnzement oder selbstankernd durch Schraubengewinde im Wurzelkanal eingebracht. Der außen glatte Glasfaserstift hingegen bedürfe der dentinadhäsiv-chemischen Verbindung zum Zahndentin, um eine ausreichende Haftkraft zu erreichen. Dies sei viel aufwendiger als der konventionelle Zementverbund.