02.01.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Einschaltung privater Abrechnungsfirmen durch Zahnärzte weiterhin zulässig
Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2008 (B 6 KA 37/07 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Einschaltung privater Abrechnungsstellen im Bereich der GKV im Krankenhausbereich nicht akzeptiert. Zum Hintergrund: Eine Klinik hatte für die Abrechnung ambulanter Notfallbehandlungen bei Kassenpatienten eine Abrechnungsgesellschaft eingeschaltet, nachdem sie zuvor die Genehmigung der Patienten eingeholt hatte. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und klagte dagegen vor dem Sozialgericht.
In den ersten Instanzen obsiegte die Klinik, dann aber gab das BSG der KV Recht. Begründung: Die Bestimmungen über die Datenverarbeitung in der GKV enthalten keine Regelungen, die eine Weitergabe von Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen gestatten würden.
Da diese BSG-Entscheidung verschiedentlich zu Irritationen geführt hat, erscheint uns der Hinweis angebracht, dass sie keinerlei Auswirkungen auf die Abrechnung privatärztlicher oder privatzahnärztlicher Leistungen hat. Es handelt sich um eine Entscheidung, die ausschließlich im Krankenhausbereich die Frage der Weitergabe von Abrechnungsdaten an externe Dienstleister im Rahmen der Kassenabrechnung betrifft. Das Urteil tangiert somit weder GOZ- noch GOÄ-Abrechnungen durch private Abrechnungsgesellschaften.