27.06.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Honoraranspruch nach über drei Jahren verwirkt
Der Honoraranspruch des Zahnarztes ist verwirkt, wenn er mehr als drei Jahre wartet, bis er seine Leistungen in Rechnung stellt. Dies entschied das OLG Nürnberg am 9. Januar 2008 (Az: 5W2508/07; Abruf-Nr. 080697 unter www.iww.de). Im Urteilsfall hatte der Patient die Behandlung wegen angeblicher Behandlungsfehler abgebrochen. Begründung des Gerichts: Zwar gäbe es keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Arzt seine Rechnung erstellen muss. Üblicherweise würden Rechnungen jedoch quartalsweise erstellt. Zwar werden die Leistungen erst mit Zugang der Rechnung fällig. Würden jedoch keine Rechnungen erteilt, so wären die Forderungen praktisch unverjährbar. Deshalb bestehe eine besondere Schutzwürdigkeit des Patienten vor unangemessen verspäteter Rechnungsstellung.