02.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Kein Honorar vor Genehmigung des Heil- und Kostenplanes
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat am 3. Februar 2009 (Az: L 4 Ka 2/07; Abruf-Nr. 091568) entschieden, dass eine Krankenkasse für eine Zahnersatz-Behandlung vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung abgeben muss. Dies sieht § 2 Abs. 2 Anl. 12 BMV-Z vor. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt dazu, dass die Leistung nicht vergütet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder nicht. Ausnahmen gibt es nur, wenn es sich um eine unaufschiebbare Notfallbehandlung handelt oder wenn die Kasse eine Leistung zu Unrecht ablehnt bzw. die Beurteilung des Heil- und Kostenplanes ohne Grund so lange hinausgezögert hat, dass dem Patienten ein längeres Zuwarten nicht zumutbar war.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127417