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  • 01.09.2007 | Endodontie

    Wie wird das Ausspülen der Wurzelkanäle mit Hypochloritlösung abgerechnet?

    Frage: „Im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung werden in unserer Praxis die Kanäle mit Hypochloritlösung (im kalten Zustand) gespült. Wird diese als Med oder Phys abgerechnet? Welche genauen Abrechnungsbestimmungen gehören zur Phys, was ist dafür Voraussetzung? Ist eine Phys eine Hypochloritspülung im kalten oder erhitzten Zustand?“  

     

    Antwort: Die „Phys“ beinhaltet die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden. Sie ist also nicht für alleinige mechanische oder chemische Maßnahmen abrechenbar. Unter der Leistung versteht man die zusätzliche Reinigung der Wurzelkanäle durch die Anwendung eines elektronischen Geräts (zum Beispiel Ultraschall) und gleichzeitiger Anwendung von chemischen Lösungen. Die Phys ist also nur abrechenbar, wenn zur Spülung ein entsprechendes Gerät zusätzlich angewandt wird. Achtung: Die „Phys“ ist seit dem Bema 2004 keine GKV-Leistung mehr!  

     

    Die Säuberung der Kanäle mittels Hypochloritlösung entspricht allerdings auch nicht der Leistungsbeschreibung der Med. Leistungsinhalt dieser Gebührenposition ist die Einlage einer desinfizierenden Substanz in den Zahn, die meist über einen längeren Zeitraum im Zahn verbleibt. In der Regel werden bei einer Wurzelkanalaufbereitung immer wieder abwechselnd zum Spülen und weiteren Aufbereiten Spüllösungen – zum Beispiel mit Hyperchlorit – angewandt, durch die unter anderem eine Desinfektion der Kanäle erfolgt. Diese Spülungen sind nicht zusätzlich abrechenbar.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 15 | ID 112279