01.06.2005 | Frontzahntrauma
Berechnung des Entfernens einer Schiene nach Frontzahntrauma bei Privatpatientin?
Frage: „Wir haben bei einer Privatpatientin nach einem Frontzahntrauma die Zähne 43 bis 32 lingual mittels Säure-Ätz-Technik geschient und diese Leistung nach der GOZ-Nr. 707 abgerechnet. Wie berechnet man nun das Entfernen der Schiene?“
Antwort: Für das Entfernen einer Schiene existiert in der GOZ keine eigene Gebührennummer. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als auf die GOÄ auszuweichen und die Nr. Ä 2702 heranzuziehen. Deren Leistungstext lautet: „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer.“
Das bedeutet, dass die Nr. Ä 2702 – unabhängig von der Ausdehnung der Schiene und damit anders als die GOZ-Nr. 707 – im vorliegenden Fall nur einmal ansatzfähig ist.