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  • 01.02.2007 | Gebührentipp GOZ

    Auffüllung eines parodontalen Knochendefekts: Nr. 411 gegebenenfalls zweimal abrechenbar!

    Der Leistungstext der GOZ-Nr. 411 lautet: „Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn“. Wird also eine durch Knochenabbau infolge einer parodontalen Erkrankung entstandene Nische, die einem einzigen Zahn zuzuordnen ist, mit Knochenersatzmaterial verschlossen, so berechtigt dies – unabhängig von der Ausdehnung des Defekts – lediglich zum einmaligen Ansatz der Nr. 411.  

     

    Dagegen ist die Nr. 411 – zusätzlich zum eigentlichen parodontalchirurgischen Eingriff – zweimal berechnungsfähig, wenn alloplastische Substanz in einen parodontal bedingten Defekt eingebracht wird, der zwischen zwei Zähnen – also interdental – gelegen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das Material mit den Wurzeln der beiden benachbarten Zähne in Kontakt kommt. Eine exakte Dokumentation, die von einem Röntgenbild gestützt sein sollte, ist in einem derartigen Fall von großer Wichtigkeit. Zu beachten ist obendrein, dass die Materialkosten für das verwendete Knochenersatzmaterial zusätzlich in Rechnung gestellt werden können.  

     

    Beispiel

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ-Nr.  

     

    Leitungsanästhesie UK rechts  

    010  

    45, 46  

    Zusätzliche buccale Infiltrationsanästhesie  

    (2 x) 009  

    45, 46  

    Lappenoperation mit Osteoplastik  

    2 x 410  

    45, 46  

    Auffüllen eines interdentalen Knochendefekts mit alloplastischem Material  

    2 x 411  

    (+ Mat.)  

    45, 46  

    Nahtverschluss  

    –  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 6 | ID 84676