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  • 01.01.2006 | Gebührentipp GOZ

    Die GOZ-Nr. 303 ist auch ohne Aufklappung berechenbar!

    Der Leistungstext der GOZ-Nr. 303 lautet: „Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantates durch Osteotomie“ und entspricht damit weitgehend der Beschreibung der Bema-Nr. 47 a (Ost 1). Während die vereinbarte Abrechnungsbestimmung zur Nr. 47 a („Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 47 a setzt die Aufklappung des Zahnfleisches voraus“) jedoch verbindlich vorschreibt, dass die Ost 1 nur im Zusammenhang mit einer Aufklappung berechnungsfähig ist, findet sich in der GOZ keine derartige Einschränkung.  

     

    Eine Osteotomie ist aber per definitionem eine Knochenabtragung; also wird der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 303 auch schon dann erfüllt, wenn bei der Zahnentfernung zirkumferenter Kieferknochen abgetragen wird, um der Extraktionszange einen Angriffspunkt zu bieten. Die Abklappung des Mukoperiostlappens ist dazu nicht unbedingt erforderlich. Oder, um es anders auszudrücken: Die Bema-Position Ost 1 verlangt bei der Zahn-entfernung sowohl Aufklappung als auch Osteotomie, wohingegen der Ansatz der GOZ-Nr. 304 allein die Abtragung von Knochen voraussetzt.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 5 | ID 84649