29.05.2008 | Kostenerstattung
Im Rahmen der Beihilfe ist die SDA-Technik bis zum Faktor 2,3 ohne Begründung zu erstatten!
Bei der Analogabrechnung von Kompositfüllungen unter Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA) ist die Beihilfefähigkeit nicht auf den Faktor 1,5 beschränkt. Selbst ohne Begründung ist der 2,3-fache Satz zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg am 4. März 2008 (Az: W 1 K 07.1363) entschieden. Das Urteil ist im Volltext im Internet (www.iww.de) unter der Nr. 081329 abrufbar (oben rechts eingeben).
Nach Ansicht des VG Würzburg ist für die „normal schwierige oder zeitaufwendige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist“, der Regelhöchstsatz von 2,3 angemessen. Weil bereits im Rahmen der Analogie Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechend berücksichtigt werden können, sei auch keine Begründung für die Faktorwahl erforderlich.