27.02.2008 | Laborabrechnung
Welche BEL-Positionen können bei Bissnahmen mit Silikonabformmaterial abgerechnet werden?
Frage: „Was können wir zur Abrechnung von Bissnahmen mit Silikonabformmaterial (Kunststoffsplints) bei Kronen, Brücken und Reparaturen an BEL-Positionen abrechnen? Zusatzfrage: Ab welchem Betrag ist ein Praxislabor umsatzsteuerpflichtig?“
Antwort: Erfolgt die Bissnahme nur mit dem Material, können dafür auch nur die angefallenen Materialkosten berechnet werden. Für den Ansatz von BEL-Positionen müssen zahntechnische Arbeiten angefertigt werden. Das heißt also: Für die Berechnung der BEL-Nr. 0213 (Basis für Bissregistrierung) muss individuell eine Basis aus Autopolymerisat hergestellt worden sein. Dies ist in der Regel eine Basis aus selbst- oder lichthärtendem Kunststoff. Zudem erfordert die Anfertigung dieser Basis ein Modell. Der Bisswall (BEL-Nr. 0220) wird anschließend auf die Basis aus Autopolymerisat aufgebracht oder er kann als alleinige Leistung anfallen, wenn er auf eine Metallbasis bzw. auf umzuarbeitende Prothesen angebracht wird, sofern die Prothesenbasis erhalten bleibt. Somit ergänzt der Bisswall die Basis aus Autopolymerisat oder die Prothese zur Bissregistrierungshilfe.
Zu Ihrer Zusatzfrage: Ein Labor kann auf die Besteuerung seiner Umsätze verzichten, wenn die Umsätze im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden (Kleinunternehmerregelung).