03.11.2009 | Leserforum
Ist ein Eintrag in das Bonusheft nur bei Abrechnung einer Bema-Nr. 01 zulässig?
Frage: „Die Bema-Nr. 01 darf nur einmal im Kalenderhalbjahr berechnet werden, im folgenden Kalenderhalbjahr frühestens nach Ablauf von vier Monaten. Wie ist der Ablauf von vier Monaten definiert? Ist eine Ä1 auch ausreichend für den Eintrag in das Bonusheft, wenn die vier Monate Zeitabstand zwischen den 01-Untersuchungen unterschritten werden, egal wie klein oder groß der Zeitraum dann zwischen den Jahren ist?“
Antwort: Für den Eintrag in das Bonusheft geben die KZVen folgenden Hinweis: Ein Eintrag kann auch dann erfolgen, wenn keine 01 abgerechnet ist. Entscheidend sei die Tatsache, dass eine Untersuchung - auch eine symptombezogene - durchgeführt wurde. Der Bonus soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann gewährt werden, wenn sich der Patient selbst aktiv um die Gesunderhaltung seiner Zähne bemüht. Kommt er lediglich einmal pro Jahr zur Schmerzbehandlung in die Praxis und erhält er jedesmal - weil ja auch lokal untersucht wurde - einen Stempel in das Bonusheft, würde die Intention der Bonusregelung ad absurdum geführt.
Um unerfreuliche Diskussionen mit Patienten zu vermeiden, sollte in das Bonusheft eingetragen werden, dass eine Ä1 durchgeführt wurde. Dann bleibt es der Krankenkasse überlassen, ob sie einen Bonus gewährt.