01.12.2005 | Operativer Eingriff
Sind die GOZ-Nrn. 305 und 307 in einer Sitzung nebeneinander abrechenbar?
Frage: „Kann ich die GOZ-Nrn. 305 und 307 in einer Sitzung nebeneinander abrechnen? Oder sind sie nur als alleinige Leistungen berechenbar?“
Antwort: Sowohl bei der GOZ-Nr. 307 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe) als auch bei der Nr. 305 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich) findet sich im Leistungstext der Zusatz „... als selbstständige Leistung“. Dieser darf keinesfalls mit der einschränkenden Bestimmung „... als alleinige Leistung“ verwechselt werden. Während „alleinig“ bedeutet, dass in der fraglichen Sitzung außer dieser Gebührennummer keine weitere berechnet werden darf, heißt „selbstständig“, dass die Leistung nicht Teil einer anderen abrechenbaren chirurgischen Verrichtung sein darf, dass die Maßnahme also vom operativen Eingriff zeitlich oder örtlich deutlich abgegrenzt sein muss.
In Bezug auf Ihre Anfrage bedeutet das, dass die Nr. 305 dann neben der Nr. 307 abgerechnet werden kann, wenn die Blutstillung über das normale Maß hinausgeht und eine selbstständige, nach der Exzision durchgeführte, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Verrichtung darstellt.