04.03.2010 | Parodontologie
Bema-Nr. 04: KZBV und Krankenkassen zur
Abrechnung der Erhebung des PSI-Code
Die Erhebung des parodontalen Screening-Index (PSI) ist seit dem Jahre 2004 Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Leistung kann einmal in zwei Jahren nach Bema-Nr. 04 abgerechnet werden. Die KZBV hat sich mit dem Spitzenverband der Krankenkassen auf die Auslegung dieser Bestimmung dahingehend geeinigt, dass nach Abrechnung des PSI-Code im laufenden Quartal eine Abrechenbarkeit in den folgenden sieben Quartalen nicht gegeben ist. Auf eine taggenaue Berechnung der Frist kommt es nicht mehr an. Beispiel: Die Erhebung des PSI wird am 25. März 2010 durchgeführt und abgerechnet. Die nächste Erhebung des PSI ist dann ab dem 1. Januar 2012 erneut abrechnungsfähig.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133997