01.08.2006 | Prophylaxebehandlung
Privatliquidation des mehrmaligen PSI innerhalb von zwei Jahren bei Kassenpatienten?
Frage: „Wie kann eine wiederholte Ermittlung des PSI-Index innerhalb von zwei Jahren beim Kassenpatienten privat liquidiert werden?“
Antwort: Zur privaten Berechnung des PSI enthält weder die GOZ noch die GOÄ eine Gebührenziffer mit exakter Leistungsbeschreibung. Da der Index erst nach dem In-Kraft-Treten der GOZ im Jahr 1988 entwickelt wurde, rechnet man ihn am besten analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ab. Mögliche Analogpositionen sind die GOZ-Nr. 100 oder die Nr. 400. Für die GOZ-Nr. 400 spricht, dass ihr Ansatz von Zahnärztekammern empfohlen wird.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 14 | ID 84835