01.08.2007 | Vorsorge
Eintragung ins Bonusheft, obwohl Bema-Nr. 01 noch nicht wieder abgerechnet werden darf?
Frage: „Ein Patient war im Dezember 2006 zur Vorsorgeuntersuchung in der Praxis. Wir haben diese nach Bema-Nr. 01 durchgeführt und im Bonusheft eingetragen. Im März 2007 wollte er erneut die Kontrolluntersuchung wahrnehmen. Hier ist es laut Bema-Nr. 01 nicht möglich, diese erneut abzurechnen. Falls der Patient nun im Jahr 2007 nicht mehr unsere Praxis zur Kontrolluntersuchung aufsucht, stellt sich die Frage, ob der Bonus für das Jahr 2007 trotzdem erfüllt worden ist.“
Antwort: Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das in das Bonusheft einzutragende Datum das der zahnärztlichen Untersuchung nach § 55 Abs. 1 SGB V, wobei es sich um eine Untersuchung im Sinne der Bema-Nr. 01 handelt. Somit kann die Eintragung bedenkenlos erfolgen, auch wenn die Leistung zwar erbracht, aber nicht abgerechnet wird.