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  • 01.03.2006 | Zahnersatz

    Abrechnung der Bema-Nr. 89 bei Reparaturen oder Unterfütterungen?

    Frage: „Kann man bei Reparaturen oder Unterfütterungen die Bema-Nr. 89 abrechnen?“  

     

    Antwort: Ja, das ist durchaus zulässig. Müssen im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen natürliche Zähne oder festsitzende Kronen oder Brücken eingeschliffen werden, so ist hierfür – einmal je Heil- und Kostenplan – die Bema-Nr. 89 ansatzfähig. Voraussetzung ist, dass die Okklusions- oder Artikulationsstörungen vor der Wiedereingliederung der Prothese – das heißt üblicherweise vor der Abformung – beseitigt werden.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 14 | ID 84699