01.03.2006 | Zahnersatz
Abrechnung der Bema-Nr. 89 bei Reparaturen oder Unterfütterungen?
Frage: „Kann man bei Reparaturen oder Unterfütterungen die Bema-Nr. 89 abrechnen?“
Antwort: Ja, das ist durchaus zulässig. Müssen im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen natürliche Zähne oder festsitzende Kronen oder Brücken eingeschliffen werden, so ist hierfür – einmal je Heil- und Kostenplan – die Bema-Nr. 89 ansatzfähig. Voraussetzung ist, dass die Okklusions- oder Artikulationsstörungen vor der Wiedereingliederung der Prothese – das heißt üblicherweise vor der Abformung – beseitigt werden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 14 | ID 84699