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  • 01.06.2006 | Zahnersatz

    Abrechnung der Bruchreparatur und Unterfütterung einer Interimsprothese?

    Frage: „Welche Ziffer berechnet man beim Kassenpatienten, wenn an einer Prothese, die anschließend als Interimsversorgung verwendet werden soll, eine Bruchreparatur sowie eine Unterfütterung vorgenommen wird?“  

     

    Antwort: Sofern die beiden Wiederherstellungsmaßnahmen in getrennten Sitzungen vorgenommen werden müssen, berechtigt dies zum Ansatz der Bema-Nrn. 100 a (für die Bruchreparatur ohne Abformung) bzw. 100 b (für die Bruchreparatur mit Abformung) sowie der Nr. 100 d (Unterfütterung ohne funktionelle Randgestaltung) bzw. 100 e oder f (Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung, OK oder UK). Lassen sich Bruchreparatur und Unterfütterung dagegen in ein und derselben Sitzung durchführen (wenn nach dem Zusammenfügen der Bruchstücke sofort der Unterfütterungsabdruck vorgenommen wird), so ist nur der Ansatz einer einzigen Gebührennummer möglich, wobei man selbstverständlich die höher bewertete Ziffer für die Unterfütterung heranzieht.  

     

    Was die anschließende Verwendung als Interimsprothese angeht, so ändert sich hierdurch grundsätzlich nichts, denn im Leistungstext der Nr. 100 ist nur von „Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese“ die Rede, nicht hingegen davon, dass es sich um definitiven Zahnersatz handeln muss. Allerdings ist dabei das generelle Gebot zu beachten, dass die Maßnahme ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss. Vor allem die Wirtschaftlichkeit ist hier kritisch zu beurteilen, wobei natürlich die Tragedauer der Interimsversorgung eine entscheidende Rolle spielt.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 14 | ID 84798