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  • 01.07.2005 | Zahnersatz

    Präparation einer Brücke: „Normale“ Füllung statt Aufbaufüllung abrechnen?

    Frage: „Ich habe bei einem Privatpatienten eine Brücke präpariert. Darf ich in diesem Zusammenhang eine ´normale´ Füllung statt einer Aufbaufüllung nach GOZ-Nr. 218 abrechnen?“  

     

    Antwort: Sofern es sich bei den mit einer Füllung versorgten Zähnen um solche handelt, die unmittelbar an die Brückenspanne angrenzen und die deshalb unter einer der Nrn. 500 oder 501 abzurechnen sind, ist dies ohne weiteres möglich. Denn die GOZ-Bestimmung, wonach neben einer Leistung für eine Krone keine der – höher bewerteten – Gebührenziffern 205 bis 211 abrechnungsfähig sind, bezieht sich ausschließlich auf Einzelkronen nach den Nrn. 220 bis 222, nicht jedoch auf „Brücken- oder Prothesenkronen“ nach den Nrn. 500 bis 504.  

     

    Betrifft die Füllung jedoch einen zusätzlich in die Brückenkonstruktion einbezogenen Pfeilerzahn (dessen Krone nach den erwähnten – im Vergleich zu den Nrn. 500 bis 501 höher bewerteten – Nrn. 220 bis 222 zu berechnen wäre), so ist die zitierte Bestimmung zu berücksichtigen: An derartigen Zähnen sind Aufbaufüllungen grundsätzlich nach der Nr. 218 abzurechnen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 13 | ID 84804