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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Sozialgericht Schwerin: Honorarkürzungen der KZV waren rechtens

    | Das Sozialgericht (SG) Schwerin entschied am 07.03.2017 (Az. S 3 KA 57/15 ER): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Mecklenburg-Vorpommern durfte bei einem Zahnarzt das Honorar pauschal in Höhe des Fachgruppendurchschnitts kürzen, weil Falschabrechnungen vorlagen. |

    Der Fall

    Die KZV hatte das Honorar des Zahnarztes bei konservierend-chirurgischen Leistungen um mehr als 50.000 Euro gekürzt. Sie begründete dies damit, dass nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden bzw. die Leistungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert waren. Dagegen wandte sich der betroffene Zahnarzt mit der Begründung, die Bescheide der KZV seien falsch und müssten daher korrigiert werden. Die KZV habe eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Die Vorgehensweise, von einzelnen Falschabrechnungen im Wege der Schätzung auf eine Vielzahl von Abrechnungsfehlern hochzurechnen, sei rechtswidrig.

    Das Urteil

    Dem folgte das SG Schwerin jedoch nicht. Es verwies darauf, dass der Zahnarzt mit der Abrechnungssammelerklärung das ordnungsgemäße Erbringen der abgerechneten Leistungen bestätigt. Würden einzelne Verstöße nachgewiesen, sei die KZV berechtigt, im Wege der Schätzung auf eine Gesamtzahl von Verstößen hochzurechnen. Abschläge auf Basis des Fachgruppendurchschnitts seien zulässig.

    Quelle: ID 44728396