· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Überschreitungen des 2,3-fachen Satzes bei dreigliedrigen Brücken sind problematisch
| Das Anfertigen einer dreigliedrigen Brücke stellt keine „komplizierte Prothetik“ dar, sondern einen Routineeingriff, der keine höhere als die 2,3-fache Gebühr rechtfertigt. Selbiges gilt für Anpassung von Prothesen an den Gegenkiefer, um Schäden zu vermeiden. Dies sei immer erforderlich - unabhängig davon, aus welchem Material die Gegenbezahnung beschaffen ist. So lautet die Essenz aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 15. März 2016 (Az. 1 A 120/15). |
Geklagt hatte ein Beihilfeberechtigter, der durchsetzen wollte, dass die Beihilfestelle bei drei GOZ-Positionen - Nrn. 501, 502 und 507 der alten GOZ - den vom Zahnarzt in Rechnung gestellten 3,5-fachen Satz voll erstattet. Seine Klage stützte er u. a. auf eine Stellungnahme seines Zahnarztes, in der er die Überschreitungen des 2,3-fachen Regelsatzes u. a. mit den o. g. Gründen rechtfertigte. Damit scheiterte der Patient jedoch, da das OVG keinen der vom Zahnarzt genannten Gründe für einen erhöhten zeitlichen und instrumentellen Mehraufwand anerkannte.