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  • · Nachricht · Beihilfe

    Verwaltungsgericht Köln entscheidet in zwei Fällen zugunsten von Beihilfeberechtigten

    | Das Verwaltungsgericht Köln hat in zwei Urteilen vom 5. Februar 2013 (Az. 19 K 1142/11 ; Abruf-Nr. 131691 ) und vom 18. März 2013 (Az. 19 K 6612/11 ; Abruf-Nr. 131692 ) den Beihilfeberechtigten jeweils höhere Beihilfebeträge anerkannt. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die beiden Entscheidungen vor. |

     

    Erhöhter Schwierigkeitsgrad wegen retinierter Zähne

    Im Urteil vom 5. Februar 2013 ging es unter anderem um die Entfernung von Weisheitszahnkeimen bei einem Kind. In der Begründung des Gerichts heißt es dazu, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei der Entfernung der Zähne 18, 28, 38 und 48 ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorlag, der darauf beruhte, dass es sich bei diesen Zähnen um retinierte, das heißt verlagerte Zähne handelte, die in unmittelbarer anatomischer Nähe zur Kieferhöhle und sehr nahe am Nervkanal des nervus mandibularis gelegen waren.

     

    Zur Überschreitung des Schwellenwertes bei verschiedenen GOÄ-Positionen schreibt das Gericht: „Vorwiegend hat der behandelnde Zahnarzt die Gebührenpositionen GOÄ 440, 1479, 2442, 444 und 4 zu Recht berechnet. Nach den überzeugenden Ausführungen der Stellungnahme des Sachverständigen ... war die Durchführung der in den Gebührenpositionen der GOÄ beschriebenen Leistungen medizinisch notwendig und angemessen. Der Ansatz eines den Schwellenwert von 2,3 überschreitenden Steigerungssatzes im Falle der GOÄ 4 war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerechtfertigt, weil die Tochter des Klägers im Zeitpunkt ihrer Behandlung noch minderjährig war und deshalb auch ihre Mutter über den Verlauf der Operation und die postoperativen Verhaltensweisen aufgeklärt werden musste.“

     

    Weiter heißt es im Urteil: „Der Zahnarzt war auch zum Ansatz der Verbrauchsmaterialien in Höhe von 39,07 Euro berechnet. Denn darf der Zahnarzt - wie hier - ausnahmsweise nach der GOÄ abrechnen, kann er Auslagenersatz nach § 10 GOÄ für solche Materialien verlangen, die er im Zusammenhang mit den nach der GOÄ abgerechneten Leistungen verwendet hat.“

     

    Schwellenwertüberschreitungen waren beihilfefähig

    Am 18. März 2013 hat das VG Köln entschieden, dass die Überschreitung des Schwellenwertes beihilfefähig war, weil die Begründungen des Zahnarztes ausreichend waren. Beim Anlegen von Spanngummi habe ein besonderer Aufwand vorgelegen, weil vier Zähne gleichzeitig hätten trockengelegt werden müssen. Bei der Versorgung der Zähne 47 und 46 seien die Schwellenwertüberschreitungen mit der Begründung „Schwerzugänglicher Zahn“ ebenfalls ausreichend mit individuellen praxisbezogenen Besonderheiten begründet.

     

    Unbegründet sei dagegen die Schwellenwertüberschreitung für die Versorgung des Zahnes 45 („Zeitlicher Mehraufwand durch spezielle Präparationsformen“). Dies genüge nicht dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 GOZ. Der Hinweis auf die Anwendung besonderer Behandlungstechniken stelle grundsätzlich „keine patientenbezogene Besonderheit“ dar.

    Quelle: ID 39902140