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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Lebenslange Zahnarztnummer nun auch im Abrechnungsmodul

    | Die KZVen informieren dieser Tage alle Zahnärzte im Bundesgebiet über ihre neue lebenslange Zahnarztnummer. Diese soll es den Krankenkassen ermöglichen, eine Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt für die gesamte Dauer der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu identifizieren. Mit der Einführung ist zum 01.01.2023 die Verpflichtung verbunden, bei allen Behandlungsfällen im Rahmen der Abrechnung anzugeben, welche Personen (niedergelassene, angestellte und ermächtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte) an der Behandlung des jeweiligen Versicherten beteiligt waren. In den aktuellen Abrechnungsmodulen wird die Zahnarztnummer daher ebenfalls berücksichtigt. |

     

    Die Angabe der Zahnarztnummer ist bei der Abrechnung von Leistungen ab dem 01.01.2023 nicht mehr optional, sie muss also zwingend angegeben werden. Dazu sind die entsprechenden Datensatzfelder jetzt vorhanden. Waren mehrere Zahnärzte an der Behandlung des Versicherten beteiligt, müssen auch mehrere Zahnarztnummern übermittelt werden. Es können bis zu fünf 9-stellige Nummern der Behandelnden übermittelt werden.

     

    Zusätzlich gibt es ein Feld für eine Zahnarzt- oder Arztnummer eines evtl. Überweisers. Handelte es sich um einen überwiesenen Patienten, muss hier die entsprechende Nummer des überweisenden Zahnarztes oder Arztes eingetragen werden. In diesem Zusammenhang wurden neue Prüfungen auf Fallebene in die Module aufgenommen.

     

    • Fehlermeldungen und Ihre Bedeutung

    „150 Fehler: Liste der Zahnarztnummern fehlt oder fehlerhaft“

    Es wurde entweder gar keine Zahnarztnummer übertragen ‒ was künftig nicht mehr zulässig ist ‒ oder die angegebene Nummer ist inhaltlich falsch, d. h., sie entspricht nicht der angegebenen Struktur.

    „151 Fehler: (Zahn-)Arztnummer des Überweisers fehlerhaft“

    Dieser Code wird nur angezeigt, wenn in dem entsprechenden Feld ein Wert angegeben ist, der aber von der Struktur her nicht stimmen kann. Diese Eingabe wird fakultativ bleiben, weil nicht regelmäßig eine Überweisung vorliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48798941