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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Abnahme und provisorische Rezementierung eines Langzeitprovisoriums wegen Endo ‒ wie abrechnen?

    | FRAGE: „Eine GKV-Patientin hat ein Langzeitprovisorium (LZP). Im Rahmen einer jetzt notwendig gewordenen Wurzelkanalbehandlung wurde das LZP abgenommen und provisorisch rezementiert. Welche Möglichkeit der Abrechnung habe ich dafür? Darf ich die Leistung überhaupt abrechnen?“ |

     

    Antwort: Ich gehe davon aus, dass es sich um ein LZP nach Nr. 7080 bzw. 7090 GOZ handelt. Die Abnahme und Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach Nr. 7080 oder 7090 GOZ ist mit der entsprechenden Gebührenziffer abgegolten. Ist allerdings eine Wiederherstellung des LZP notwendig, so ist diese nach Nr. 7100 GOZ, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied berechnungsfähig.

     

    beantwortet von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl.-VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 1 | ID 49414177