· Fachbeitrag · Privatliquidation
Neue Analogliste der Bundeszahnärztekammer
| Anfang November hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) einen neuen Katalog selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ analog zu berechnen sind, veröffentlicht. Die neue Analogliste umfasst 15 Seiten. Darin aufgelistet sind Leistungen aus den Abschnitten A bis K der GOZ. Die Liste ist nicht abschließend. Sie finden sie auf den Websites der BZÄK ( bzaek.de ) sowie von AAZ ( aaz.iww.de ) unter Downloads (Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe) |
In dieser Analogliste gibt die BZÄK keine Empfehlungen für den Ansatz von bestimmten Analogpositionen. Nach ihrer Auffassung würde dadurch der Gestaltungsspielraum des Zahnarztes behindert. Der Zahnarzt soll eigenverantwortlich festlegen, welche Gebührennummer der GOZ der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der nicht in der Gebührenordnung abgebildeten Leistung am ehesten entspricht.
Viele Leseranfragen bei der Redaktion von AAZ zeigen allerdings, dass Zahnärzte an Empfehlungen für Analogabrechnungen interessiert sind. Daher wurden bereits in den Ausgaben 8 und 9/2012 Empfehlungen für den Analogansatz von nicht in der GOZ abgebildeten Leistungen gegeben. Auf Basis der neuen Analogliste der BZÄK werden wir in der nächsten Ausgabe weitere Empfehlungen für Analogabrechnungen geben.