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  • · Nachricht · Prophylaxe

    Zahnärztliche Prävention für Kinder deutlich gestärkt

    | Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigte unter Auflagen einen wichtigen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Neufassung der ärztlichen Kinder-Richtlinien. Damit wurde ein wichtiges Etappenziel erreicht, in den Richtlinien künftig vom 6. bis zum 64. Lebensmonat insgesamt sechs Verweise vom Pädiater zum Zahnarzt zu verankern. Diese enge Verbindung bestehender zahnärztlicher und ärztlicher Prävention ist ein wichtiger Schritt vor der Einführung weiterer zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen vor dem 30. Lebensmonat, mit deren Regelung der Gesetzgeber den G-BA bereits beauftragt hat. |

    Neuregelungen für Verweise zur zahnärztlichen Vorsorge

    In den ärztlichen Kinder-Richtlinien sollen damit im Einzelnen künftig folgende Verweise zu zahnärztlichen Untersuchungen enthalten sein:

     

    • im Zeitraum der U5 (6.-7. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,
    • im Zeitraum der U6 (10.-12. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,
    • im Zeitraum der U7 (21.-24. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut,
    • im Zeitraum der U7a (34.-36. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,
    • im Zeitraum der U8 (46.-48. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,
    • im Zeitraum der U9 (60.-64. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung.

     

    Bevor die Regelungen in der Versorgung wirksam werden, muss der G-BA diese noch im „Gelben Kinderuntersuchungsheft“ umsetzen, in dem die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 dokumentiert werden.

    Hintergrund - Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (§ 26 SGB V). Die Untersuchungen finden in festgelegten Abständen als ärztliche Untersuchungen (U1 bis U9) sowie als spezifische zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (FU) statt.

     

    Quelle

    • Auszug aus einer Pressemitteilung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vom 25. September 2015
    Quelle: ID 43626623