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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Implantate bei Amelogenesis imperfecta keine „Kassenleistung“

    | Zahnimplantate zählen grundsätzlich nicht zum Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Katalog von Ausnahmeindikationen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eng auszulegen, Wie streng die Rechtsprechung insofern ist, zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 KR 739/22). Eine ausführliche Fallbesprechung finden Sie online unter Abruf-Nr. 50071081 . |

     

    Die ca. 30-jährige Klägerin litt unter einer Amelogenesis imperfecta (Hypomineralisations-/Hypomaturationstyp). Die Erkrankung hatte zu einer nicht erhaltungswürdigen Restbezahnung im Oberkiefer geführt. Eine konventionelle prothetische Versorgung war möglich. Da die Klägerin sich durch die Erkrankung psychisch sehr belastet fühlte und langfristig eine Kieferatrophie mit Prothesenunfähigkeit befürchtete, wünschte sie eine implantatgetragene Versorgung. Das LSG lehnte die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab. Die Erkrankung sei nicht im o. g. Ausnahmekatalog des G-BA enthalten. Vor allem bestehe keine „generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen“. Dem Einwand der drohenden Prothesenunfähigkeit entgegnete das LSG, dass auch bei Implantaten kein jahrzehntelanger Erfolg „vorhergesagt werden“ könne.

     

    Mitgeteilt von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 1 | ID 50010539