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  • · Nachricht · Röntgen

    Zusatzleistung zum digitalen Röntgen nicht analog berechnungsfähig

    | Besteht die Möglichkeit, einen Zuschlag zum digitalen Röntgen analog zu berechnen? Also Rö (5000) + Zusatzleistung? Diese Frage muss auch nach Einführung der neuen GOZ mit „Nein“ beantwortet werden, denn dadurch hat sich in der Abrechnung für die GOÄ-Leistungen nichts geändert. |

     

    Der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 ist nur neben Röntgenleistungen nach den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 und bei der Anwendung digitaler Radiographie abrechenbar. Bei allen anderen Röntgenleistungen kann die Leistung nur durch Anhebung des Steigerungsfaktors geltend gemacht werden. Die Leistungen aus Teil O (Strahlendiagnostik) der GOÄ gehören zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und können gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,8-fachen bzw. mit Begründung bis zum 2,5-fachen Gebührensatz berechnet werden. Gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist eine Überschreitung des 2,5-fachen Satzes für alle Strahlendiagnostikleistungen aus dem Teil O der GOÄ nicht zulässig.

    Quelle: ID 35850950