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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Keine Honorarkürzung bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht

    | Die Kassenärztliche Vereinigung darf nicht das Honorar wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht aus § 95d SGB V kürzen, wenn die Ärztekammer wegen Überlastung nicht rechtzeitig das Zertifikat ausstellt ( Sozialgericht Düsseldorf 22. Januar 2014, S 2 KA 1/12 ). |

     

    Die Kassenärztliche Vereinigung wies den Arzt darauf hin, dass er bis zum 30. Juni 2009 den Nachweis der fachlichen Fortbildung erbringen müsse. Dieser erfolge durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Nordrhein, die sein Zertifikat elektronisch an die Kassenärztliche Vereinigung weiterleiten werde. Der Ärztekammer Nordrhein übersandte der Arzt die Originalnachweise, die diese zurücksandte und um Zusendung von Kopien bat. Dieser Bitte kam der Arzt nach. Letztlich erhielt er aber, maßgeblich durch Überlastungen der Ärztekammer Nordrhein bedingt, erst Ende 2011 das Zertifikat. Die Kassenärztliche Vereinigung kürzte daher ab dem dritten Quartal 2009 das Honorar. Das Sozialgericht hob die Kürzungsbescheide auf: Der Arzt habe die Originalbescheinigungen vorgelegt.

     

    Eine Verpflichtung, der Ärztekammer Nordrhein Kopien zu übermitteln, habe nicht bestanden. Es sei nicht Aufgabe eines Arztes, originäre Verwaltungstätigkeiten der Ärztekammer Nordrhein, deren Zwangsmitglied er ist und deren Aufgabenerfüllung er mit seinen Kammerbeiträgen finanziert, selbst zu leisten. Auch habe die Kassenärztliche Vereinigung, die im selben Haus wie die Ärztekammer Nordrhein residiere und in Fortbildungsfragen mit der Ärztekammer Nordrhein kooperiere, von der Überlastung wissen müssen.

     

    Quelle: Praxis Freiberufler-Beratung

    Quelle: ID 42636272