· Kassenabrechnung
Mu und sK im Zusammenhang mit einer Prothese in einer Sitzung abrechnen ‒ geht das?
| FRAGE: „Ein Patient kam mit einer Druckstelle an einer älteren, nicht reparaturbedürftigen Prothese in die Praxis. Kann ich dann für das Beseitigen und die Behandlung der Druckstellen die BEMA-Nrn. 106 (sK) und 105 (Mu) in einer Sitzung abrechnen?“ |
Antwort: Ob dies zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, wie lange der Eingliederungstermin der Prothese zurückliegt. Dies sei an einem Beispiel verdeutlicht: Ein Patient hatte am 05.03.2021 einen Termin zur eingehenden zahnärztlichen Untersuchung. Er klagte über Probleme mit seinem Ende Oktober 2021 eingegliederten Zahnersatz, insbesondere über Schmerzen an den Rändern. Am 02.10.2020 war die letzte Untersuchung.
| |||
Datum | Zahn | Behandlung | BEMA |
05.03. | Eingehende Untersuchung, Abtasten der Kiefergelenke | 01 (U) | |
Beratung über Unterfütterung nach Abheilung der Prothesendruckstellen | ‒ | ||
13, 24 | Beseitigung der Druckstellen an der Prothese (störende Prothesenränder) | 106 (sK) | |
OK, UK | Beseitigung von groben Vorkontakten | ‒ | |
Medikamentöse Versorgung der Prothesendruckstellen | 105 (Mu) | ||
10.03. | UK | Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer zum Artikulationsausgleich | 106 (sK) |
17.03. | Medikamentöse Versorgung der Prothesendruckstellen | 105 (Mu) | |
24.03. | Medikamentöse Versorgung der Prothesendruckstellen | 105 (Mu) |
Die medikamentöse Behandlung von Prothesendruckstellen (BEMA-Nr. 105 ‒ Mu) kann abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Gleiches gilt für das Beseitigen störender Prothesenränder nach BEMA-Nr. 106 (sK) oder wenn Druckstellen beim Wiederherstellen der Funktionstüchtigkeit einer Prothese beseitigt werden müssen. In unserem Beispiel ist die Nebeneinanderberechnung der sK und der Mu in einer Sitzung also zulässig.
Wird jedoch ein Medikament zur häuslichen Anwendung verordnet, ist die Mu nicht berechnungsfähig.
PRAXISTIPP | Zum Artikulationsausgleich ist die BEMA-Nr. 106 auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben der Nr. 106 kann das Beseitigen grober Artikulations- und Okklusionsstörungen im Sinne der BEMA-Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden. |