Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Leserforum

    Alveolotomie nach BEMA-Nr. 62 zweimal abrechnen ‒ geht das?

    Bild: © 2010 Zlatan Durakovic - adobe.stock.com

    | FRAGE: „Ich habe gelernt, dass man die BEMA-Nr. 62 (Alv) in Verbindung mit einer Extraktion ab vier Zähnen abrechnen kann, ab acht Zähnen zweimal und außerdem in keiner Verbindung zu einer Extraktion ab einem Zahn. Nun lese ich aber, bei mehr als acht Zähnen zweimal, das heißt ab neun Zähne oder?“ |

     

    Antwort: Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mindestens neun Zähnen in einem Kiefer in Verbindung mit Extraktionen ist zweimal nach BEMA-Nr. 62 abrechenbar. Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein. Im Zusammenhang mit Extraktionen ist die Alveolotomie nur abrechnungsfähig, wenn in einem Gebiet von mindestens vier Zähnen in einem Kiefer reseziert wird. Auch hier muss das Gebiet nicht zusammenhängend sein.

     

    PRAXISTIPP | Erfolgt die Resektion nicht in der Sitzung, in der die Zähne entfernt wurden, kann die BEMA-Nr. 62 auch bei weniger als vier entfernten Zähnen angesetzt werden. Es muss sich aber um eine Maßnahme an einem nicht ausgeheilten Kiefer handeln.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 1 | ID 47261136