· Fachbeitrag · Leserforum
Analogabrechnung von Spülprotokollen nach Nr. Ä271: Was tun bei Erstattungsproblemen?
| FRAGE : „Die Erstellung eines endodontischen Spülprotokolls rechnen wir regelmäßig analog mit der Nr. Ä271 (Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer) ab, da unseres Erachtens die Einhaltung eines 30-minütigen Spülprotokolls mit verschiedensten, zum Teil exakt vorgewärmten Spüllösungen und signifikant erhöhtem Volumen eine nicht in der GOZ 2012 verankerte Leistung darstellt. Dem widersprechen jedoch einige Kostenträger. Sie begründen dies mit dem übereinstimmenden Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2420 und der Möglichkeit, bei nicht ausreichender Wirtschaftlichkeit die Vergütung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 GOZ frei zu vereinbaren. Wie können wir dagegen argumentieren?“ |
ANTWORT: Da können wir Ihnen leider keine Argumentationshilfen geben. Die Mehrheit der Kommentatoren verneint die Möglichkeit der Analogabrechnung von Spülprotokollen, da diese Leistung durch die GOZ-Nr. 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal, 70 Punkte) erfasst sei. So empfehlen auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Verband der PKV bei zeitaufwendigen Spülprotokollen im Rahmen einer endodontischen Behandlung, den zusätzlichen Aufwand über eine Faktorsteigerung geltend zu machen. Häufig führt auch das zu Erstattungsproblemen. Es gibt aber auch Kostenerstatter, die dies akzeptieren.
Um auf ein adäquates Honorar zu kommen, müsste dafür jedoch ein Faktor weit über den 3,5-fachen Satz vereinbart werden. Dazu bedarf es dann einer freien Vereinbarung. Abgesehen davon ist es oft schwierig, dem Patienten plausibel zu machen, dass hier ein deutlich erhöhter Faktor angemessen ist.
Argumentationshilfe bietet hier ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.09.2015 (Az. 6 C 1670/15, Abruf-Nr. 146698). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der von der Zahnärztin für die GOZ-Nrn. 2400 und 2420 mit der Patientin - selbst eine Ärztin - vereinbarte 27-fache (!) Steigerungsfaktor im vorliegenden Fall keinen Wucher im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB darstellt. Die Behandlung habe nachweislich zwei Stunden gedauert. Eine Gebühr in Höhe von 650 Euro für eine zweistündige Behandlung könne kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen - zumal die Behandlung erfolgreich war.
FAZIT | Um die Erstellung eines Spülprotokolls angemessen vergütet zu bekommen, reicht auch eine Faktorerhöhung auf den 3,5-fachen Satz nicht aus. Von einem Ausweichen auf die Analogabrechnung ist abzuraten. Insofern verbleibt nur noch die Möglichkeit, eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOZ mit einem entsprechend erhöhten Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz zu treffen. Dies sollte dem Patienten gut erklärt werden. Außerdem empfiehlt sich, Patienten vor jeder endodontischen Behandlung einen Kostenvoranschlag zu überreichen, den er bei seiner Versicherung einreichen soll - und ihn vor Behandlungsbeginn auf mögliche Erstattungsschwierigkeiten hinzuweisen. Dies sollte schriftlich dokumentiert werden. |