· Fachbeitrag · Privatliquidation
Sind die GOZ-Nrn. 2390 und 2410 in einer Sitzung nebeneinander berechnungsfähig?
| FRAGE: „ In Nr. 8/2012 von AAZ ist in einem Abrechnungsbeispiel die Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nr. 2390 neben der Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Nr. 2410 aufgeführt. In der GOZ 2012 ist die Berechnung in einer Sitzung aber nicht mehr möglich. Oder?“ |
ANTWORT: Die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2390 und 2490 ist nach wie vor möglich. Zwar führt der Verordnungsgeber in seiner amtlichen Begründung zur GOZ aus, er vertrete die Auffassung, dass die Nr. 2390 nur im Rahmen einer Schmerzbehandlung berechnungsfähig sei und das weitere Leistungen nach den Nrn. 2360 und 2400 ff. in gleicher Sitzung nicht anfallen dürften. Dies steht allerdings nur als „Meinung“ in der Amtlichen Begründung, ist aber nicht als Abrechnungsbestimmung in die GOZ aufgenommen worden. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vertritt hingegen die Auffassung, dass neben der Trepanation weitere endodontische Leistungen auch in gleicher Sitzung berechnet werden dürfen. Darauf hat die BZÄK in der letzten Aktualisierung ihres GOZ-Kommentars (Stand 7. Juni 2012) explizit hingewiesen (siehe auch AAZ Nr. 7/2012, S. 5 ff.).