· Fachbeitrag · Zahnersatz
Auffüllen des Sekundärteils einer Teleskopkrone mit weiteren Maßnahmen ‒ was ist anzusetzen?
| FRAGE: „Wir haben bei einem Patienten den letzten Zahn im UK (34 mit Innenteleskop) extrahiert und danach das Außenteleskop mit Kunststoff verschlossen. In derselben Sitzung erfolgte noch eine Abformung, damit im Fremdlabor in regio 34 bukkal Kunststoff angesetzt werden konnte (als Ausgang für eine spätere Unterfütterung). Welche Festzuschüsse sind ansetzbar?“ |
Antwort: Wir gehen von folgendem Behandlungsablauf aus:
- 1. Sitzung:
- Für das Auffüllen eines Sekundärteleskops im direkten Verfahren ist die BEMA-Nr. 100a anzusetzen. Diese Behandlungsmaßnahme löst die Befund-Nr. 6.0 aus.
- 2. Sitzung: In Ihrem Behandlungsfall erfolgte eine Abformung in der ersten Sitzung mit anschließenden Wiederherstellungsmaßnahmen im Labor. Diese Maßnahme wird unter der BEMA-Nr. 100b für die Wiederherstellung der Prothese mit Abformung abgerechnet. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.2.
- 3. Sitzung: Wird neben dem Auffüllen des Außenteleskops eine Unterfütterung der Prothese nach den BEMA-Nrn. 100c bis 100f notwendig, weil sich das Prothesenlager verändert hat, so kann zusätzlich der Festzuschuss 6.6 bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz gewährt werden oder der Festzuschuss 6.7 bei einer Totalprothese bzw. einer schleimhautgetragenen Deckprothese.
Das Ausfüllen des Befundfeldes im Heil- und Kostenplan entfällt bei Wiederherstellungsmaßnahmen von Zahnersatz. In der Zeile „Bemerkungen“ sind die Angaben zur Art der Leistung zu machen, für die Festzuschüsse in den Befundklassen 6 und 7 (Wiederherstellung/Erweiterung) anzusetzen sind. Ist die Wiederherstellung in mehreren Therapieschritten geplant bzw. erfolgt, ist dies ebenfalls in der Bemerkungszeile kenntlich zu machen.
PRAXISTIPP | Sind mehrere Sitzungen erforderlich, so können die notwendigen Maßnahmen nach der jeweiligen Leistungsposition abgerechnet werden. Leistungen nach den BEMA-Nrn. 100a und b können mehrfach oder nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100a oder Nr. 100b neben Leistungen nach Nrn. 100c bis f (Unterfütterungen) erbracht werden. |