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  • · Fachbeitrag · Parodontitis

    Die Abrechnung der Behandlung einer entzündlichen Parodontalerkrankung nach GOZ

    | Entzündliche Parodontalerkrankungen gehören heute zu den am weitesten verbreiteten Gesundheitsproblemen. Verschiedene Therapiealternativen ermöglichen es, den Entzündungszustand des Zahnfleischs und des Zahnhalteapparates aufzuhalten oder sogar zu beseitigen. |

    Das Fallbeispiel

    Zunächst wird im Fallbeispiel auf die Erstuntersuchung und die sich daraus ergebende PAR-Vorbehandlung gesondert eingegangen. Die Behandlungsschritte zu der sich anschließenden parorodontal-chirurgischen Therapie im OK/UK mit Lappenoperation und Auffüllen von parodontalen Knochendefekten und Membran an Regio 34,35 werden in einer weiteren Tabelle zusammenfassend dargestellt und erläutert.

     

    • Erstuntersuchung
    Sitzung
    Regio
    Leistung
    Anzahl
    GOZ/GOÄ

    05.09.

    OK/UK

    Eingehende Untersuchung

    1

    0010

    OK/UK

    Parodontalstatus

    1

    4000

    OK/UK

    Erhebung PSI-Codes (Code 3-4 festgestellt) sowie Attachmentverlust und Furkationsbefall

    Regio 34,35

    1

    4005

    31-37

    Vitalitätsprüfung

    1

    0070

    Panoramaschichtaufnahme

    1

    Ä5004

    Umfangreiche Beratung über Diagnose, Therapie, Behandlungsalternativen und Risiken (über 15 min)

    1

    Ä1

    OK/UK

    Modelle

    1

    0060

    Mund- und Gesichtsfotografien

    § 6 Abs. 1 GOZ

    Erläuterungen

    Der Parodontalstatus (GOZ-Nr. 4000) und der Parodontale Screening Index (PSI) nach GOZ-Nr. 4005 ist innerhalb von 12 Monaten zweimal berechenbar. Die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nr. 4005 und 4000 ist nicht ausgeschlossen. Der Aufwand und die Schwierigkeit sollte sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen.

     

    Der PSI wird mit einer parodontalen Messsonde an den Zähnen ermittelt. Bewertet werden 6 Stellen des Zahnes mesiobukkal, bukkal, distobukkal, distopalatinal, palatinal und mesiopalatinal, die in Sextanten eingeteilt werden. Gemessen werden bei Erwachsenen alle Zähne (außer Weisheitszähne), bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hingegen nur die Zähne 16, 11, 26, 46, 31, 36. Die Befunde sind in Codes von 0 bis 4 zusammengefasst:

     

    • Code 0 = kein Bluten, kein Zahnstein, Band 100 % sichtbar.
    • Konsequenz: keine Therapie notwendig, weitere präventive Betreuung zu empfehlen.
    • Code 1 = Bluten, kein Zahnstein oder defekter Zahnrand, Band 100 % sichtbar.
    • Konsequenz: Es liegt eine Gingivitis vor. Entfernung des Plaque, Verbesserung der Mundhygiene.
    • Code 2 = Bluten, Zahnstein, Band 100 Prozent sichtbar.
    • Konsequenz: Es liegt eine Gingivitis vor. Instruktion zur Mundhygiene, Entfernung weicher und harter Ablagerungen. Verbesserung der Mundhygiene.
    • Code 3 = Band nur zum Teil sichtbar, Sondierungstiefe (ST) von 3,5 - 5,5 mm
    • Konsequenz: Es liegt eine mittelschwere Parodontalerkrankung vor. Verbesserung der Mundhygiene, weiterführende diagnostische Maßnahmen im betroffenen Sextanten erforderlich. Professionelle Zahnreinigung ist unerlässlich. Sind mehr Sextanten mit Code 3 bewertet, empfehlen sich weitergehende Maßnahmen für das gesamte Gebiss.
    • Code 4 = Band nicht mehr sichtbar, Sondierungstiefe (ST) > 6 mm.
    • Konsequenz: Es liegt eine schwere Parodontalerkrankung vor. Verbesserung der Mundhygiene und weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind notwendig. Das gesamte Gebiss sollte kontrolliert werden. Die professionelle Zahnreinigung sowie eine komplexe Therapie ist unerlässlich.

    Pro Sextant wird der höchste Messwert notiert. Ist der Sextant zahnlos, wird ein „x“ notiert. Handelt es sich um ein Parodontium des Sextanten mit dem Code 4, kann die Messung der Zähne in dem Sextanten beendet und der Code 4 als Gesamtwert notiert werden.

     

    Die Nr. Ä3 für die Beratung über 15 Minuten ist hier nicht berechnungsfähig, da sie nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung berechnet werden kann; weitere Leistungen sind daneben nicht berechenbar.

     

    • Erste PAR-Vorbehandlung

    Sitzung

    Regio

    Leistung

    Anzahl

    GOZ/GOÄ

    11.09.

    Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung

    1

    1000

    Mikrobiologische Untersuchung

    5

    Ä298

    OK/UK

    Beseitigung von Fremdreizen

    4

    4030

    Reinigung von Zunge, Wangenschleimhaut

    § 6 Abs. 1 GOZ

    17-27

    37-47

    Zahnreinigung

    28

    1040

    34,35,22

    Polieren von Restaurationen

    3

    2130

    OK/UK

    Taschenspülung

    1

    4020

    34,35

    Medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation

    2

    4025

    Material

    OK/UK

    Behandlung überempfindlicher Zahnflächen

    2

    2010

    Erläuterungen

    Die medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation nach GOZ-Nr. 4025 ist je Zahn und Sitzung berechenbar, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein antibakterielles Medikament eingebracht wird. Für eine ausreichende Stand- und Einwirkzeit im subgingivalen Bereich stehen besondere Medikamente zur Verfügung, zum Beispiel PerioChip®, Elyzol®, Atridox®, Arestin® und Ligosan®.

     

    Die mikrobiologische Untersuchung ist in der GOZ nicht beschrieben und lässt den für Zahnärzte eröffneten Teil der GOÄ aus dem Abschnitt M zur Berechnung zu. Berechnet wird hier die GOÄ-Nr. 298 je Entnahmestelle. Das Material ist mit dieser GOÄ-Nummer abgegolten. Die Auswertung vom entsprechenden Labor wird dem Patienten zusätzlich in Rechnung gestellt.

    • Weitere Behandlungsschritte

    Sitzung

    Regio

    Leistung

    Anzahl

    GOZ/GOÄ

    Nachkontrolle nach Vorbehandlung

    15.09.

    17-27

    37-47

    Kontrolle und Nachreinigung

    28

    4060

    OK/UK

    Taschenspülung

    1

    4020

    PAR-Therapie

    03.10.

    Mundschleimhautdesinfektion präoperativ

    1

    § 6 Abs. 1 GOZ

    17-27

    37-47

    Oberflächenanästhesie

    4

    0080

    OK

    Infiltrationsanästhesie

    14

    0090

    Material § 4 Abs. 3 GOZ

    UK

    Leitungsanästhesie

    2

    0100

    Material § 4 Abs. 3 GOZ

    34,35

    Infiltrationsanästhesie

    Erhöhter Schwierigkeitsgrad wegen entzündlicher Vorgänge, atypischer Nervverlauf

    2

    0090

    Material § 4 Abs. 3 GOZ

    17-27

    47- 33

    36,37

    Kontrolle und Nachreinigung

    14

    12

    4060

    4060

    17-27

    47-33

    36,37

    Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung, geschlossenes Vorgehen

    16

    10

    4070

    4075

    17-27

    47-33

    36,37

    Gingivektomie, Gingivoplastik

    26

    4080

    34,35

    Lappenoperation, offene Kürettage

    2

    4100

    OP-Zuschlag 0500

    1

    Laser Zuschlag 0120

    1

    OP-Mikroskop 0100

    1

    34,35

    Auffüllen parodontaler Knochendefekte

    2

    4110

    Material § 4 Abs. 3 GOZ

    34,35

    Verwendung einer Membran

    2

    4138

    Material § 4 Abs. 3 GOZ

    34,35

    Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung

    Zeitaufwendige Nahttechniken, bei der Bemessung des Steigerungsfaktors beachten

    1

    3100

    Material

    33-36

    Semipermanente Schienung

    Besondere Umstände bei der Ausführung durch postoperative Schienung, bei der Bemessung des Steigerungsfaktors beachten

    3

    7070

    Material § 4 Abs. 3 GOZ

    34,35

    Parodontalverband zur Sicherung der Wunde bei durchgeführter Augmentation

    -

    -

    Nachkontrolle

    05.10.

    17-27

    37-47

    Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontal-chirurgischen Maßnahmen

    28

    4150

    Wechsel bzw. Teilerneuerung des Parodontalverbandes

    1

    Ä200

    Material § 10 GOÄ

    Entfernung von Nähten und Abschlussuntersuchung und Beratung

    10.10.

    17-27

    37-47

    Nachkontrolle

    28

    4150

    Abnehmen (Entfernen) des Schienenverbandes

    1

    Ä2702

    Eingehende Abschlussuntersuchung

    1

    0010

    Beratung: Notwendigkeit der weiteren Zahnreinigungsmaßnahmen erläutern, Folgetermine zur Weiterbehandlung zu empfehlen (Recall)

    1

    Ä1

    Erläuterungen

    Die Lappenoperation und offene Kürettage einschließlich Osteoplastik (siehe 3.10.) an einem Seitenzahn ist nach Nr. 4100 je Parodontium abrechenbar. Im Unterschied zum geschlossenen Vorgehen ist bei den GOZ-Nrn. 4090 und 4100 das Implantat in der Leistungsbeschreibung nicht genannt. Daher ist die Lappenoperation an einem Implantat analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

     

    Wundverbände nach der GOÄ-Nr. 200 im Zusammenhang mit einer operativen Leistung sind Leistungsbestandteil der Operation. Daher ist die GOÄ-Nr. 200 für einen Verbandswechsel nur in der Folgesitzung - hier also am 5.10. - berechenbar. Die Größe des Verbandes nimmt keinen Einfluss auf die Abrechnung der Leistung.

     

    Angefallene Materialien sind entsprechend nach GOÄ § 10 abrechenbar.

    Hinweise zur Abrechnung bei GKV-Patienten

    In dem Fallbeispiel werden an den Zähnen 34,35 parodontale Knochendefekte aufgebaut und eine Membran verwendet. Die Kosten für den Aufbau von Knochendefekten oder ähnliche Anwendungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet. Die Behandlung für den Knochenaufbau muss dem GKV-Patienten also privat in Rechnung gestellt werden. Dazu muss die entsprechende Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ vor der Behandlung unterzeichnet werden.

     

    Die Behandlungsrichtlinie beschreibt unter „V. Systematische Behandlung von Parodontopathien (PAR-Behandlung)“ unter „1. Grundlagen, Ziel der Behandlung und Indikation“ folgende Behandlungsmöglichkeiten:

     

    • das geschlossene Vorgehen
    • das offene Vorgehen
    • antibiotisches Vorgehen
    • Sicherung des Erfolges

     

    Auch die PAR-Vorbehandlung wird von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Die Richtlinie beschreibt jedoch, dass die Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie das Fehlen von Zahnstein, von sonstigen Reizfaktoren sowie die Anleitung zur richtigen Mundhygiene ist.

     

    Die Anzahl der vorausgehenden Vorbehandlungen hängt von der Mundhygiene und der Mitwirkung des Patienten ab. Die Kassenleistung nach Bema-Nr. 107 (Entfernen harter Zahnbeläge) beschreibt diesen Leistungsinhalt nicht. Somit ist die Behandlung privat nach den Bestimmungen der GOZ durchzuführen. Für die Durchführung der Behandlung ist eine Privatvereinbarung mit dem Kassenpatienten erforderlich.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 14 | ID 35043130