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  • · Praxisfall

    Mehrere Reparaturen in einer Sitzung ‒ Abrechnung und Festzuschüsse

    Bild: ©Africa Studio - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Es gibt Behandlungssituationen, bei denen verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz zeitgleich anfallen. Wie die dann bei der Abrechnung die zum Tragen kommenden Gebührennummern und Festzuschüsse miteinander kombiniert werden können, wird anhand eines Praxisfalls erläutert. Der Fall selbst wird noch einmal untergliedert in einzeitiges und zweizeitiges Vorgehen, weil dies abrechnungstechnisch einen wesentlichen Unterschied ausmacht. |

    1. Praxisfall zur Reparatur ‒ einzeitiges Vorgehen

    Bei einem GKV-Patienten sollen verschiedene Reparaturmaßnahmen zeitgleich durchgeführt werden. Zum einen müssen die Prothesenzähne 23, 24 wiederbefestigt werden und das gegossene Halteelement an 26 muss erneuert werden (keine Neuplanung). Zusätzlich wird die Prothese im Oberkiefer vollständig unterfüttert und die vestibuläre Verblendung mit Komposit an dem Teleskop 13 wird ebenfalls erneuert.

     

    • Behandlungsablauf*
    Datum
    Zahn
    Leistung
    BEMA
    GOZ

    04.05.

    Eingehende Untersuchung

    Die Prothese ist heruntergefallen, dabei ist an den Prothesenzähnen 23, 24 eine Ecke abgeplatzt. Die gegossene Klammer an 26 ist gebrochen und die vestibuläre Verblendung aus Komposit am Teleskop 13 ist defekt. Die Prothese sitzt sehr locker. Es wird eine Unterfütterung angeraten.

    01

    OK

    Abformung für Unterfütterung

    Mat.

    OK/UK

    Alginatabdruck und Bissnahme für Wiederherstellung mit Abformung und Verblendungsreparatur

    Mat.

    05.05.

    OK

    Eingliederung der Wiederherstellung mit Abformung (23, 24 Prothesenzähne austauschen, Erneuerung der Klammer an 26)

    13

    Eingliederung der Facettenreparatur an der Teleskopkrone

    24b

    OK

    Totale Unterfütterung einer partiellen Prothese

    100d

     

    * Weitere Leistungen sind möglich und zusätzlich berechenbar.

     

    • Festzuschüsse
    Befund
    Zahn/Gebiet
    Anzahl

    6.3

    OK

    1

    6.6

    OK

    1

    6.9

    OK

    1

     
    • BEL-Leistungen*
    BEL II-Nr.
    Beschreibung
    Anzahl

    001 0

    Modell

    3

    011 2

    Fixator

    1

    012 0

    Mittelwertartikulator

    1

    155 0

    Konditionierung je Zahn/Flügel

    1

    164 0

    Vestibuläre Verblendung Komposit

    1

    203 1

    Zweiarmige gegossene Klammer

    1

    212 0

    Zuschlag einzelne gegossene Klammer

    1

    801 0

    Grundeinheit Instandsetzen

    1

    802 3

    Einarbeiten Zahn

    2

    802 5

    Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten

    1

    807 0

    Metallverbindung bei Instandsetzung für Klammer

    1

    809 0

    Vollständige Unterfütterung

    1

     

    * zzgl. Material für Prothesenzähne und ggf. Lotmaterial

     

    Erläuterungen

    Nachfolgend werden die Leistungspositionen erläutert und Hinweise zur Abrechnung gegeben.

     

    04.05.

    Für die eingehende Untersuchung wird die BEMA-Nr. 01 (U) berechnet. Die zeitgleich stattgefundene Beratung des Patienten ist neben der eingehenden Untersuchung nicht zusätzlich berechenbar.

     

    Für das Wiederherstellen der Funktion der Prothese sind Abformungen und eine Bissnahme notwendig. Hierfür können lediglich die Kosten für das Material und das Material der Bissnahme über den Eigenbeleg berechnet werden.

     

    Die eigentlichen Wiederherstellungsmaßnahmen sind erst bei Fertigstellung und Eingliederung zu berechnen.

     

    05.05.

    Das Austauschen der defekten Prothesenzähne 23, 24 und das Erneuern der gegossenen Klammer an 26 ist eigentlich als Wiederherstellung mit Abformung nach BEMA-Nr. 100b berechenbar. Und für die vollständige Unterfütterung der Oberkieferprothese käme eigentlich die BEMA-Nr. 100d zum Ansatz. Allerdings ist bei einzeitiger Durchführung nur eine Wiederherstellungsleistung nach den BEMA-Nrn. 100a‒f abrechenbar. Wenn wie hier zwei BEMA-Ziffern infrage kommen, wird immer die höher bewertete Gebührenposition für die Abrechnung herangezogen. Die BEMA-Nr. 100d (55 Punkte) ist um 5 Punkte höher bewertet als BEMA-Nr. 100b, also wird die Nr. 100d für den Wiederherstellungsfall abgerechnet.

     

    Die Wiederherstellung der Facette nach BEMA-Nr. 24b darf neben Wiederherstellungsmaßnahmen nach den BEMA-Nrn. 100a‒f zeitgleich berechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Im Gegensatz zu den BEMA-Ziffern können die Festzuschüsse kombiniert werden. So kommt für den Austausch der Prothesenzähne an 23, 24 und der Erneuerung der gegossenen Klammer an 26 der Festzuschuss 6.3 zum Ansatz (Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese). Zusätzlich erhält der Patient für die totale Unterfütterung der Teilprothese im Oberkiefer den Festzuschuss 6.6 (Verändertes Prothesenlager bei vorhandenem Teilzahnersatz, je Prothese). Beide Festzuschüsse können also miteinander kombiniert werden.

     

    Für das Wiederherstellen der vestibulären Facette am Teleskop erhält der Patient den Festzuschuss 6.9. Dieser ist ebenfalls neben den Festzuschüssen 6.3 und 6.6 ansetzbar. Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Festzuschüsse 6.6 bis 6.9 sind mit denen nach 6.0 bis 6.5 im selben Kiefer kombinierbar.

    2. Praxisfall zur Reparatur ‒ zweizeitiges Vorgehen

    In diesem Praxisfall sind die gleichen Wiederherstellungsmaßnahmen wie unter Praxisfall 1 notwendig. Allerdings erfolgt die Unterfütterung der Teilprothese in einer zweiten Sitzung am 06.05 (siehe gefettete Zeile).

     

    • Behandlungsablauf
    Datum
    Zahn
    Leistung
    BEMA
    GOZ

    04.05.

    Eingehende Untersuchung

    01

    OK

    Abformung für Unterfütterung

    Mat.

    OK/UK

    Alginatabdruck und Bissnahme

    Mat.

    05.05.

    OK

    Eingliederung der Wiederherstellung

    100b

    13

    Eingliederung der Facettenreparatur

    24b

    06.05.

    OK

    Totale Unterfütterung einer partiellen Prothese

    100d

     

    Der Patient erhält die gleichen Festzuschüsse wie unter Praxisfall 1 (einzeitiges Vorgehen) ‒ also jeweils einmal Festzuschuss 6.3, 6.6. und 6.9. Die zahntechnischen Leistungen nach BEL II sind ebenfalls mit dem Praxisfall 1 identisch. Unterschiede bei der Abrechnung ergeben sich jedoch durch das zweizeitige Vorgehen für die Termine 05.05. und 06.05.

     

    Für den Austausch der defekten Prothesenzähne 23, 24 und das Erneuern der gegossenen Klammer an 26 am 05.05. wird die BEMA-Nr. 100b berechnet (erster Arbeitsgang). Zusätzlich darf für die Facettenreparatur an 13 die BEMA-Nr. 24b abgerechnet werden. Für das Fertigstellen und Eingliedern der vollständigen Unterfütterung am 06.05. wird dann die BEMA-Nr. 100d (zweiter Arbeitsgang) berechnet. Durch das zweizeitige Vorgehen können also sowohl die Nr. 100b als auch die Nr. 100d berechnet werden ‒ wodurch sich ein Mehrhonorar von 47,88 Euro ergibt.

     

    PRAXISTIPP | Beim Erstellen des Heil- und Kostenplans ist neben der genauen Bezeichnung der Wiederherstellungsmaßnahmen sowie der Region auch anzugeben, ob es sich um ein einzeitiges oder zweizeitiges Vorgehen handelt.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 16 | ID 46613632