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  • · Nachricht · Rechtsprechung

    „Abformungen“ mit IOS sind nicht nach BEMA-Nr. 7a abrechenbar

    | Seit einigen Jahren nehmen immer mehr Zahnärzte „Abformungen“ mit Intraoralscannern (IOS) vor (vgl. Abruf-Nr. 49613880 ). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass diese nicht nach BEMA Nr. 7a berechnet werden dürfen (Urteil vom 29.03.2023, Az. L 7 KA 9/19). |

     

    Bei einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft hatte die zuständige KZV die Abrechnung aus zwei Quartalen um 3.544,99 Euro gekürzt. Es ging dabei um insgesamt 95 Fälle, bei denen keine klassischen Abformungen und Modelle, sondern Intraoralscans erstellt wurden. Dies fiel offenbar dadurch auf, dass keine Material- und Laborkosten berechnet wurden. Das LSG bestätigte diese Kürzung in zweiter Instanz und wandte dabei die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach sind BEMA-Positionen streng nach ihrem Wortlaut und nicht analog anzuwenden. Eine „Abformung“ setze eine konventionelle Abformung mit einem selbst aushärtenden Material voraus. Das LSG wies noch darauf hin, dass den Zahnärzten eine Abrechnung nach Nr. 0065 GOZ möglich sei (vgl. AAZ 11/2022, Seite 12 ff.). Im Übrigen sei es Aufgabe des Bewertungsausschusses, Intraoralscans in den BEMA aufzunehmen.

     

    mitgeteilt von RA, FA MedR, Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 1 | ID 49706357