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Härtefall: Doppelter Festzuschuss darf auf die Kosten der Regelversorgung begrenzt werden!
| Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.04.2023, Az. L 5 KR 26/23) hat betont, dass es keinen rechtlichen Bedenken unterliege, wenn Krankenkassen bei Vorliegen eines sog. „Härtefalls“ nach § 55 Abs 2 S. 1 SGB V für einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz nur den doppelten Festzuschuss begrenzt auf die vollen Kosten der Regelversorgung übernehmen. |
Die klare Begrenzung der Leistung auf höchstens die vollen Kosten der Regelversorgung beruhe darauf, dass die Versicherten mit der Regelversorgung das erhielten, was geeignet, ausreichend und erforderlich sei. Eine darüber hinausgehende Versorgung könne sich der Versicherte nur auf eigene Kosten verschaffen. Ein wie auch immer gearteter Grundrechtsverstoß konnte nicht festgestellt werden. Insofern komme auch kein Anspruch aus einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts wie bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen sowie bei wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankungen in Betracht, weil selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad erreiche, so das LSG.
Mitgeteilt von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M. Kanzlei am Ärztehaus; kanzlei-am-aerztehaus.de