· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Faktorerhöhung gerechtfertigt? Darüber können Gerichte und Beihilfestellen auch ohne Sachverständigen entscheiden
| Gerichte und Beihilfefestsetzungsstellen können selbst beurteilen, ob bei der zahnärztlichen Liquidation das Überschreiten des Schwellenwerts gerechtfertigt war oder nicht. Es muss nicht vorher eine (zahn-)ärztliche Stellungnahme oder ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem Beschluss vom 22.03.2018 (Az. 5 LA 102/17, Abruf-Nr. 201776 ). |
In seinem Leitsatz betont das OVG: Die Frage, ob Besonderheiten es rechtfertigen, den 2,3-fachen Gebührensatz zu überschreiten, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Insoweit hätten die zuständigen Beihilfefestsetzungsstellen und die Verwaltungsgerichte in einem sich ggf. anschließenden Rechtsstreit anhand der vom jeweiligen Zahnarzt schriftlich niedergelegten Begründungen zu prüfen, ob damit die Überschreitung des Schwellenwerts gerechtfertigt ist. Solche Fragen könnten die Beihilfefestsetzungsstellen und die Verwaltungsgerichte selbst nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben beantworten.