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Abrechnung von Cannabis durch die Apotheke
| Seit dem 01.03.2017 existieren zwei Sonder-Pharmazentralnummern (PZN) für die Abrechnung von medizinischem Cannabis. |
Das Sonderkennzeichen 06460665 findet Anwendung bei der Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten oder von cannabishaltigen Zubereitungen (Rezepturarzneimitteln).
Das Sonderkennzeichen 06460671 hingegen findet Anwendung bei der Abrechnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN, die nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz importiert wurden.
Quelle: ID 44684763